(zuletzt aktualisiert: September 2026)
1. Wichtige Hinweise zum Umgang mit Ämtern
a) Formalitäten zu Anträgen (Schriftform)
b) Wie kann ich mich gegen die Entscheidung einer Behörde (z.B. BAföG Amt, Jobcenter) wehren
2. BAföG
a) Vor dem ersten Antrag
b) Voraussetzungen
c) Studienstarthilfe (1.000€)
d) Einkommen der Eltern
e) Antrag auf Aktualisierung des Einkommens der Eltern (Formblatt 7)
f) Eigenes Einkommen
g) Eigenes Vermögen
h) Elternunabhängiges BAföG
i) BAföG Vorausleistung (wenn die Eltern nicht zahlen)
j) Leistungsnachweis (Formblatt 5) und Verschiebung des Leistungsnachweises
k) BAföG verlängern (Förderung über die Förderungshöchstdauer)
l) Flexibilitätssemester
m) Fachrichtungswechsel
n) Rückzahlung
3. Teilzeitstudium/Urlaubssemester
a) Teilzeitstudium
b) Urlaubssemester
4. „Bürgerhartz“ (Arbeitslosengeld II)
a) Voraussetzungen
b) Wie viel Geld?
c) Direkt Antrag stellen! (Wichtig)
d) Tipps
5. Wohngeld
6. Miete/Wohnen
7. Arbeitsrecht/Jobs/“Werkstudiprivileg“
a) Rechte als (studentische) Arbeitnehmer*innen
b) Selbständigkeit im Studium
c) „Werkstudierendenprivileg“ / „20-Stunden-Regel“
8. Zuschüsse Studierendenwerk
9. Kredite/Darlehen
a) Kredite der KfW
b) BAföG Studienabschlusshilfe bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer
c) „Bürgerhartz“ (Arbeitslosengeld II) Darlehen als Vollzeitstudent*in
10. Stipendien
11. Krankenversicherung
a) Familienversicherung (bis 25 J.)
b) Studentische Krankenversicherung (bis 30 J.)
c) Freiwillige gesetzliche Pflichtversicherung (ab 30 J.)
d) Weiteres
12. Studieren mit Kind
a) BAföG
b) Stiftung Hilfe für die Familie
c) „Mutterschutzfrist“ und „Mutterschaftsgeld“
d) Kindergeld
e) Kinderzuschlag
f) Elterngeld
g) Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
h) Bürgerhartz: Mehrbedarfe für Schwangere und Alleinerziehende!
i) Wohngeld
j) Weitere Unterstützungsangebote
13. Finanzierung für internationale Studierende
a) Arbeiten als internationale*r Student*in
b) Stipendien für internationale Studis
c) Zuschüsse, Notfonds und Kredite
d) Weiteres
1. Wichtige Hinweise zum Umgang mit Ämtern
a) Formalitäten zu Anträgen (Schriftform)
Die Schriftform sollte immer beachtet werden für einen rechtssicheren Antrag. Ein schriftlicher Antrag sollte Name, ggf. Fördernummer/Bedarfsgemeinschaft-Nummer, Anschrift, Datum und Unterschrift enthalten. Wir empfehlen euch, immer schriftlich mit Ämtern zu kommunizieren!
Am sichersten ist der Versand per Post mit Einwurf-Einschreiben oder die persönliche Abgabe mit Eingangsstempel auf eurer Kopie. Fax wird inzwischen von vielen Ämtern nicht mehr angeboten – erkundigt euch vorher, ob die Faxnummer noch aktiv ist.
Zur E-Mail: Für einen Widerspruch kann nach § 70 VwGO bzw. § 84 SGG auch eine einfache E-Mail genügen, wenn die Behörde den elektronischen Zugang eröffnet hat. Das Problem ist in der Praxis nicht die Wirksamkeit, sondern der Nachweis: Ihr könnt bei Streit über den Zugang kaum beweisen, dass und wann eure Mail angekommen ist. Deshalb bleibt unsere Empfehlung: Post oder persönliche Abgabe. Per Telefon können dir die Leute im Amt vieles erzählen, letztlich kannst du dich nicht darauf berufen.
Manche Ämter bieten ein Online Portal an, das ihr für Anträge nutzen könnt, die auch teilweise ohne Unterschrift gültig sind (z.B. BAföG Digital, Wohngeld). Für alle formlosen Anträge (d.h. wenn du nicht den gesamten Antrag ausfüllen kannst, um die Frist zu wahren oder für Anträge für die es kein extra Formblatt gibt, Widersprüche etc.) empfehlen wir aber die Schriftform.
b) Wie kann ich mich gegen die Entscheidung einer Behörde (z.B. BAföG Amt, Jobcenter) wehren?
Widerspruch
Wenn du mit einer Entscheidung von einer Behörde nicht zufrieden bist und denkst, dass diese einen Fehler gemacht hat z.B. dir zu wenig Geld zahlt, kannst du gegen den Bescheid (=der Brief in dem die Entscheidung festgesetzt ist) Widerspruch einlegen.
Achtung: es gibt eine Widerspruchsfrist, die du einhalten musst, sonst ist der Widerspruch ungültig! Normalerweise beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat, aber es kann auch eine andere Frist geregelt sein. Die Frist steht ganz am Ende des Bescheides unter der Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung“. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Widerspruch einlegen kannst du einfach formlos: du schreibst einen Brief an das zuständige Amt, in dem steht, dass du gegen den Bescheid vom [Datum des Bescheides] Widerspruch einlegen möchtest. Du kannst eine Begründung dazu auch nachreichen, wenn es schnell gehen muss oder du dich noch in einer Beratung informieren möchtest!
Wichtig: Deine Kontaktdaten (und Förderungsnummer beim BAföG, BG-Nummer beim Jobcenter) und Unterschrift drauf und per Post ans Amt.
Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist: Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Wenn du die Widerspruchsfrist verpasst hast, wird der Bescheid bestandskräftig. Trotzdem gibt es noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung deines Bescheides zu stellen, wenn du erst später Fehler entdeckst.
Eine Frist für den Überprüfungsantrag selbst gibt es nicht, aber die Nachzahlung ist begrenzt:
- Grundsatz: vier Jahre rückwirkend (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X)
- Nur ein Jahr rückwirkend im SGB II (Grundsicherungsgeld, § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II), in der Sozialhilfe (§ 116a SGB XII) und im AsylbLG
Achtung bei der Fristberechnung: Gerechnet wird ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird (§ 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X). Ein Antrag, der Ende Dezember statt Anfang Januar gestellt wird, kann deshalb ein ganzes Jahr mehr abdecken.
Auch hier kannst du einen formlosen Brief schreiben, der deine Kontaktdaten enthält und – wichtig – den Bescheid, der überprüft werden soll genau bezeichnet (Datum und Überschrift des Bescheids). Außerdem solltest du reinschreiben, was deiner Meinung nach der Fehler in dem Bescheid war. Die Beweislast liegt bei den Antragsteller*innen, also dir! Wie beim Widerspruch empfehlen wir: Unterschreiben und per Post (am besten mit Einschreiben) ans zuständige Amt.
Wenn das Geld nicht kommt und ihr keins habt: Eilrechtsschutz
Wenn ihr Grundsicherungsgeld beantragt habt und das Amt zu lange auf sich warten lässt, ihr aber nachweisen könnt dass ihr kein Geld mehr (gespart) habt, könnt ihr einen Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts stellen. Ihr könnt dort (am besten mit euren Anträgen oder anderen wichtigen Dokumenten zur Situation z.B. Nachweisen dass ihr kein Geld habt, sowie Personalausweis) hingehen und begründen warum ihr schnell eine Entscheidung braucht (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund).
Bei Wohngeld oder BAföG ist allerdings die Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts zuständig (§ 123 VwGO). Ihr solltet aber den Antrag möglichst vollständig stellen, damit eine Eilklage Erfolg haben kann.
2. BAföG
BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) ist die primäre Finanzierungsmöglichkeit für Studis. BAföG beantragt man in der Regel jedes Jahr für einen sogenannten „Bewilligungszeitraum“, oft ab dem Wintersemester.
Wichtige Begriffe während des BAföG-Bezugs
Der Bewilligungszeitraum (BWZ) ist der Zeitraum, für den man BAföG beantragt, meistens 12 Monate (ein Jahr). Er kann aber auch kürzer sein und in sehr seltenen Fällen länger. Er ist z.B. relevant für den eigenen Einkommensfreibetrag, weil dieses durch die Anzahl der Monate im BWZ ermittelt wird.
Fachsemester vs. Hochschulsemester
Fachsemester sind die Semester in deinem aktuellen Studiengang. Hochschulsemester die Semester, die du insgesamt in deinem Leben studiert hast. Beides kann im BAföG relevant sein.
Förderungshöchstdauer und Regelstudienzeit
Die Förderungshöchstdauer ist die Zeit die du maximal mit BAföG gefördert wirst. Sie entspricht zu Beginn meist der Regelstudienzeit. Sie kann aber im Verlauf des Studiums verlängert werden (Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus). Die Regelstudienzeit (im Bachelor meist 6 Semester, im Master 4) ist die Zeit, welche in deinem Studiengang als ideale Studiendauer festgelegt wurde. Sie entspricht aber meistens nicht der Realität und ist nicht zu schaffen. Somit hängen die beiden zusammen, sind aber doch unterschiedlich.
a) Vor dem ersten Antrag
Wie beantragt man BAföG?
Auch wenn du dir nicht sicher bist, ob du BAföG bekommst, solltest du auf jeden Fall versuchen, BAföG zu beantragen. Es kann sein, dass du etwas bekommst, auch wenn du es nicht dachtest. Wenn man ein klareres Bild haben will, was zu erwarten ist, empfehlen wir den BAföG-Rechner von Studis-Online.
Wann bekomme ich BAföG?
BAföG wird erst ab dem Monat ausgezahlt, in dem du den Antrag stellst (§ 15 Abs. 1 BAföG)! Es wird also ab dem Antragsmonat gezahlt, auch wenn die Bearbeitung eine Weile dauert – rückwirkend für die Zeit davor gibt es nichts. Die BAföG-Ämter empfehlen eine Antragstellung zwei Monate vorher. Falls es doch knapp wird, ist es besonders wichtig, noch in dem Monat den Antrag zu stellen, in dem dein Studium losgeht/das alte BAföG ausgelaufen ist. Du kannst einen formlosen Antrag stellen oder das Formblatt 1 soweit ausfüllen wie du kannst, unterschreiben und abschicken. Alles andere kannst du dann nachreichen und das BAföG ist nicht verloren.
Der formlose Antrag
Ein formloser Antrag muss deinen Namen, Anschrift, Datum, Fördernummer (wenn vorhanden), Geburtsdatum, Bewilligungszeitraum, Universität, Studienfach und Unterschrift enthalten. In dem Brief solltest du deutlich machen, dass du BAföG beantragen möchtest z.B. „Hiermit beantrage ich BAföG“. Oder wie gesagt, das Formblatt 1 soweit es geht ausfüllen. Den „richtigen“ Antrag kannst du dann innerhalb von einem Monat nachreichen.
Jetzt BAföG beantragen nach einem nicht-BAföG gefördertem Studium
Bei einem Fachrichtungswechsel wird nicht betrachtet, ob man schon BAföG gefördert wurde, sondern ob die vorherige(n) Ausbildung(en) überhaupt förderbar war(en). Deswegen lohnt es sich nicht zu warten und du solltest lieber früher als später BAföG beantragen. Alle Semester, in denen du kein BAföG beantragt hast aber hättest bekommen können, sind verloren.
BAföG im Master
Im Master beginnt eine neue Förderungshöchstdauer und Studienabschnitt. Das heißt, auch wenn du im Bachelor kein BAföG bekommen hast, kann es sein, dass du im Master wieder BAföG bekommen kannst. Ein Fachrichtungswechsel im Master ist nur aus einem sogenannten unabweisbaren Grund möglich (§ 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG) – solche Gründe liegen so gut wie nie vor.
b) Voraussetzungen
1. Staatsangehörigkeit
Alle Menschen mit einem deutschen Pass (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen) haben Anspruch auf BAföG.
Aber auch ohne deutschen Pass hast du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf BAföG.
BAföG für EU+EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) Bürger*innen
Hast du einen der o.g. Pässe, musst du zusätzlich zu den normalen Voraussetzungen mindestens einen dieser Punkte erfüllen, um BAföG zu erhalten:
1. DDu hast ein Recht auf Daueraufenthalt nach dem FreizügG/EU (in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland).
2. Mind. ein Elternteil oder dein*e Lebenspartner*in arbeitet und lebt legal in Deutschland (abgeleitetes Freizügigkeitsrecht).
3. Du hast 6 Monte vor deinem Studium gearbeitet in einem Job welcher inhaltlich mit deinem Studium zusammenhängt (dies lässt etwas Spielraum) oder
4. Du bist selbst Arbeitnehmer*in im unionsrechtlichen Sinn. Die Ämter gehen davon in der Regel aus, wenn bei der erstmaligen Antragstellung seit mindestens 10 Wochen ein Arbeitsverhältnis im Inland gegen Entgelt mit durchschnittlich mindestens 12 Wochenstunden besteht. Du musst diesen oder einen anderen Job auch während des BAföG-Bezugs weiterführen!
BAföG für nicht EU-Bürger*innen
Sofort anspruchsberechtigt – ohne Voraufenthaltszeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), bei ständigem Wohnsitz in Deutschland und Aufenthaltserlaubnis nach:
- § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigte) oder § 25 Abs. 2 AufenthG (anerkannte Flüchtlinge nach GFK und subsidiär Schutzberechtigte)
- §§ 22, 23 Abs. 1, 2 oder 4, § 23a AufenthG
- §§ 25a, 25b AufenthG (gut integrierte Jugendliche / nachhaltige Integration)
- § 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen), § 37, § 38 Abs. 1 Nr. 2, §§ 104a, 104c AufenthG
- als Ehegatt*in, Lebenspartner*in oder Kind einer Person mit Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU: §§ 30, 32–34, 36 Abs. 2 AufenthG
Wichtig: Anerkannte Geflüchtete müssen also keine 15 Monate warten. Das ist ein häufiger Fehler in der Beratung.
Anspruch erst nach 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßigem, gestattetem oder geduldetem Aufenthalt:
- Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 AufenthG sowie entsprechende Familienangehörige (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG)
- Duldung nach § 60a AufenthG (§ 8 Abs. 2a BAföG)
Für alle übrigen Ausländer*innen (§ 8 Abs. 3 BAföG): fünf Jahre Aufenthalt im Inland und rechtmäßige Erwerbstätigkeit vor Ausbildungsbeginn, oder ein Elternteil hat sich in den letzten sechs Jahren insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten und war rechtmäßig erwerbstätig.
Für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Kriegsflüchtlinge, u. a. aus der Ukraine) gelten Sonderregelungen – bitte lasst euch dazu beraten.
2. Alter
Seit dem WiSe 2022/23 hat man Anspruch auf BAföG, wenn man das Studium vor dem 45. Geburtstag beginnt. Es gibt allerdings auch gesetzlich anerkannte Ausnahmen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG):
- Absolvent*innen des zweiten Bildungswegs
- Studium aufgrund beruflicher Qualifikation ohne Hochschulzugangsberechtigung
- weitere Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist, oder Zusatzausbildung
- Verhinderung aus persönlichen oder familiären Gründen (insbesondere Erziehung eigener Kinder unter 14 Jahren)
- Bedürftigkeit durch eine einschneidende Änderung der persönlichen Verhältnisse
Für alle Ausnahmen gilt: Die Ausbildung muss unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses aufgenommen werden. Ob eine Ausnahme greift, könnt ihr vorab mit einem Antrag auf Vorabentscheidung (§ 46 Abs. 5 BAföG) verbindlich klären lassen.
c) Studienstarthilfe (1.000€)
Seit dem Wintersemester 2024/25 gibt es die Studienstarthilfe (§§ 56 ff. BAföG). Berechtigte Auszubildende können eine finanzielle Unterstützung zum Studienstart erhalten. Die Höhe beträgt pauschal einmalig 1.000€ und muss nicht zurückgezahlt werden und wird nicht auf Sozialleistungen oder das BAföG angerechnet. Ein BAföG-Anspruch ist keine Voraussetzung.
Es gibt leider eine knappe Frist für den Antrag. Der Antrag muss bis zum Ende des Monats nach Ausbildungsbeginn gestellt werden. Das bedeutet wenn ihr im Oktober euer Studium beginnt müsst ihr den Antrag spätestens bis zum 30. November stellen. Die Studienstarthilfe kann nur online über BAföG Digital beantragt werden.
Voraussetzungen:
- Erstmalige Immatrikulation an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz
- Antragsteller dürfen das 25. Lebensjahr zu Beginn des Ausbildungsabschnitts noch nicht vollendet haben.
- Bezug von bestimmten Sozialleistungen im Monat vor Ausbildungsbeginn.
- Einschreibung in ein Vollzeitstudium
- Das 25. Lebensjahr darf zu Beginn des Ausbildungsabschnitts noch nicht vollendet sein.
Sozialleistungen welche zum Bezug der Studienstarthilfe berechtigen
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Bürgergeld (früher Hartz IV)
- Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
- Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 und § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch („Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zum Lebensunterhalt“)
- Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) sowie Ausbildungshilfen nach § 27 SGB II
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 91 Abs. 1 SGB VIII
Antrag und Frist: Der Antrag kann seit dem 2. September 2024 ausschließlich online über BAföG Digital gestellt werden; dafür ist eine BundID nötig. Es gilt eine knappe Ausschlussfrist: bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt (WiSe: 30.11., SoSe: 31.05.). Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch endgültig. Ihr braucht die Bescheinigung nach § 9 BAföG und den Bewilligungsbescheid über die Sozialleistung – dieser darf nicht älter als sechs Monate sein.
Mehr Infos hier: https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/studienstarthilfe/studienstarthilfe_node.html
d) Einkommen von den Eltern
Mit der Reform 2024 wurden die Freibeträge um 5,25 % angehoben (für neue Bewilligungszeiträume ab 01.08.2024, für laufende ab 01.10.2024). Die Freibeträge sind abhängig davon, ob deine Eltern verheiratet sind und andere Lebenssituationen zutreffen. Das Überschreiten vom Freibetrag kann bedeuten, dass man weniger oder kein BAföG bekommt. Hintergrund ist, dass deine Eltern verpflichtet sind, dir (normalerweise bis zum Abschluss deiner ersten Ausbildung) Unterhalt zu zahlen, wenn sie genügend Einkommen haben. Das BAföG soll dann den Rest ausgleichen. Die Freibeträge für die Eltern beziehen sich auf das Nettoeinkommen, das vom BAföG-Amt ausgerechnet wird.
Übersicht der Freibeträge (ab 2024):
– Fall 1 : Die Eltern sind zusammen: Der Freibetrag beträgt 2.540€ auf das ca. netto Einkommen
– Fall 2 : Die Eltern sind getrennt: Der Freibetrag beträgt 1.690€ auf das ca. netto Einkommen je Elternteil
– Fall 3 : Ein oder beide Elternteile haben eine*n neue*n Partner*in: Das Einkommen des Stiefelternteils wird mitgerechnet. Dafür gibt es einen eigenen Freibetrag von 850 € – das ist kein Zusatzfreibetrag für das leibliche Elternteil. Die Freibeträge für Stiefelternteil, Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte mindern sich um deren eigenes Einkommen, soweit diese volljährig sind.
Relative Freibeträge: Nach Abzug der Grundfreibeträge bleiben vom Elterneinkommen weitere 50 % anrechnungsfrei, plus 5 % für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird. Erst der danach verbleibende Betrag ist der Anrechnungsbetrag.
Geschwisterregelung (§ 11 Abs. 4 BAföG): Haben deine Geschwister ebenfalls eine nach BAföG oder § 56 SGB III förderfähige Ausbildung, wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf euch alle aufgeteilt.
Für alle weitere unterhaltspflichtigen Kinder, die zur Schule gehen und nicht BAföG förderfähig sind, gibt es noch einen Freibetrag von 770€ pro Kind.
Wie deine Geschwister in anderen Fällen dein BAföG beeinflussen können, kannst du hier nachlesen.
Hinter dem Freibetrag steht ein aufwändiger Rechenweg. Deswegen empfehlen wir, den BAföG-Rechner zu verwenden um genauere Zahlen zu bekommen.
Tipp
Es gibt auch noch mehr Freibeträge wegen besonderer Härte. Wenn du denkst, dass du doch zu wenig BAföG bekommst, komm gerne zu uns in die Beratung. Oft werden solche Sachen schnell vergessen.
e) Antrag auf Aktualisierung des Einkommens der Eltern (Formblatt 7)
Beim BAföG wird das Einkommen deiner Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr berücksichtigt. Wenn das Einkommen deiner Eltern in dem Jahr der Antragsstellung geringer ausfällt, kannst du einen Antrag auf Aktualisierung (Formblatt 7) stellen. Dies ermöglicht, dass das Einkommen von dem aktuellen Jahr berücksichtigt wird. Andersrum muss man das NICHT machen, wenn das Einkommen höher ausfällt.
f) Eigenes Einkommen
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das anrechnungsfreie Bruttoeinkommen rund 603 € durchschnittlich pro Monat – das entspricht der Minijobgrenze 2026. Gerechnet wird über den gesamten Bewilligungszeitraum, d. h. du kannst in einem Monat mehr und in einem anderen weniger verdienen. Bei einem 12-monatigen BWZ sind das rund 7.236 €.
Achtung: Für Pflichtpraktika und Ausbildungsvergütungen gibt es leider keinen Freibetrag! D.h. euer Verdienst wird zu 100% aufs BAföG angerechnet. Ihr dürft ausschließlich die 22,3 % Sozialpauschale und die Werbungskostenpauschale von ca. 100€ im Monat (1.230€ in 12 Monaten) behalten. Ihr könnt aber auch höhere Werbungskosten geltend machen und somit bewirken, dass weniger von eurem Einkommen beim BAföG angerechnet wird. Ihr könnt z.B. einen Arbeitslaptop, Fahrtkosten (Auto oder Öffis) etc. als Werbungskosten geltend machen und wenn diese insgesamt mehr als die 1.230€ in 12 Monaten betragen, könnt ihr mehr von eurem Geld behalten. Kommt gerne dazu in unsere Beratung. Auch für Rückzahlungsaufforderungen für vergangene Semester ist dies eine Möglichkeit. Mehr Infos findet ihr hier.
Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Grundfreibetrag (389€/Monat), einem pauschalen Abzug sogenannter Werbungskosten (1.230€/Jahr aber ihr könnt auch höhere Werbungskosten geltend machen) und einer Sozialversicherungspauschale (22,3 %, Deckel bei 17.200€/Jahr), wenn du abhängig beschäftigt bist.
Weitere Freibeträge: eigene Kinder 770 €/Monat, Ehe-/Lebenspartner*in 850 €/Monat (unverändert).
Außerdem anrechnungsfrei:
begabungs- und leistungsabhängige, nicht steuerpflichtige Stipendien bis 300 €/Monat (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG)
Ehrenamtspauschale 960 €/Jahr, Übungsleiterpauschale: 3.300 €/Jahr (beide seit 01.01.2026 erhöht)
Waisenrente/Waisengeld: 190 €/Monat (Studierende) bzw. 270 € (bestimmte Schüler*innen)
Achtung: Wenn du selbstständig arbeitest, wird dein Bruttoeinkommen etwas anders berechnet, hier kannst du nachlesen, wie genau.
g) Eigenes Vermögen
Für BAföG ist der Vermögensbegriff breit gefasst. Wenn du dir hier nicht sicher bist, solltest du auf jeden Fall zu uns in die Beratung kommen.
Ab WiSe 2022/23 beträgt der Freibetrag für das eigene Vermögen:
– bis zum 30. Lebensjahr max. 15.000€
– ab 30 max. 45.000€
zusätzlich je 2.300 € für jedes eigene Kind und für Ehe-/Lebenspartner*in. Das Vermögen der Eltern spielt beim BAföG keine Rolle.
Falls das Vermögen diese Grenzen übersteigt, wird der Betrag darüber durch die Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und jeden Monat vom BAföG abgezogen.
h) Elternunabhängiges BAföG
Im elternunabhängigen BAföG wird das Einkommen deiner Eltern nicht berücksichtigt.
Als leichte Faustregel kann man sich merken, dass man elternunabhängig gefördert werden kann, wenn kein Unterhaltsanspruch deiner Eltern mehr besteht.
Die allgemeinen Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG sind:
– bei 5 Jahren Erwerbstätigkeit mit bestimmtem Mindesteinkommen (oder andere anerkannte Zeiten) vor dem Beginn deines Studiums
– Eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung und anschließend mindestens 3 Jahre Erwerbstätigkeit. Wichtig ist, dass die gesamte Zeit 6 Jahre beträgt. Die Ausbildung kann auch kürzer sein und die Erwerbstätigkeit länger). Auch ein Bachelorstudium zählt als Berufsausbildung!
– Das Studium wurde mit 30 begonnen.
– Wenn man Vollwaise ist.
- Der Aufenthaltsort deiner Eltern ist unbekannt, oder sie leben im Ausland und sind rechtlich oder tatsächlich gehindert, im Inland Unterhalt zu leisten (§ 11 Abs. 2a BAföG).
- Die Förderung erfolgt für den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs (Vorsicht: ein Berufskolleg ist damit meist nicht gemeint).
Die Unterhaltspflicht wird dann vom BAföG-Amt für dich durchgesetzt, d.h. das BAföG Amt zahlt dir erst mal den BAföG-Teil deiner Eltern und holt sich das Geld dann von ihnen zurück. Du musst dazu dem BAföG Amt nachweisen, dass du deine Eltern auf die Unterhaltspflicht hingewiesen hast (z.B. Mail, Brief) und sie dennoch nicht zahlen und dann das Formblatt 8 ausfüllen.
j) Leistungsnachweis (Formblatt 5) und Verschiebung des Leistungsnachweises
Zum Ende des 4. Semester wird der Leistungsnachweis im BAföG fällig. Ihr müsst dem BAföG-Amt beweisen, dass ihr innerhalb der Regelstudienzeit studiert (also zum Beginn des 5. Fachsemesters ca. 120 Leistungspunkte habt). Um den Leistungsnachweis zu erbringen, gibt es die Möglichkeit das Formblatt 5 zu nutzen oder eure Notenübersicht einzureichen. Wir empfehlen euch immer das Formblatt 5 zu nutzen und NICHT die Notenübersicht einzureichen!
Falls ihr die 120 Leistungspunkte erreicht habt, könnt ihr einfach zu der BAföG-Beauftragten Person eures Studiengangs gehen (meistens findet ihr die Person über die Uni-Website) und euch dies auf dem Formblatt 5 bestätigen lassen und bekommt weiter BAföG.
Falls ihr weniger als 120 Leistungspunkte habt (und es ist total normal, wenn ihr nach vier Semestern keine 120 Leistungspunkte habt – das geht den allermeisten Studis so!) dann solltet ihr UNBEDINGT in unsere Beratung kommen (auch, wenn die BAföG-Beauftragte Person euch trotzdem den Leistungsnachweis positiv ausstellen würde!). Wenn ihr nämlich weniger als 120 Punkte habt, ist es unwahrscheinlich, dass ihr innerhalb der Regelstudienzeit fertig werdet und die positive Erbringung des Leistungsnachweises kann euch schaden!
Also bei weniger als 120 Leistungspunkten, kommt in unsere Beratung! Die meisten Studis haben nämlich gesetzlich anerkannte Gründe, um den Leistungsnachweis zu verschieben! Hierbei zählen z.B. Dinge wie Krankheit, Therapie, erstmaliges nicht bestehen einer Prüfung, Kindererziehung oder hochschulpolitisches Engagement etc. Einige Gründe kann man nur einmal benutzen, andere jedes Semester. (Mehr zu den Gründen hier). Um den Leistungsnachweis zu verschieben, müsst ihr einen formlosen Antrag stellen, dabei helfen wir euch gerne und weil oft Fehler passieren raten wir euch dringend dazu in unsere Beratung zu kommen! Der Leistungsnachweis kann erstmal für ein oder zwei Semester verschoben werden und ihr könnt diese Zeit dann später länger studieren.
k) BAföG verlängern (Förderung über die Förderungshöchstdauer)
Wenn ihr zum Ende eurer Regelstudienzeit (oder genauer: Förderungshöchstdauer) merkt, dass ihr den Abschluss nicht bis dahin schafft, gibt es die Möglichkeit das BAföG zu verlängern. Die meisten Studis schaffen ihren Abschluss NICHT in Regelstudienzeit, weil die Anforderungen leider unrealistisch sind. Diese Verlängerung heißt „Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus“. Auch hier ist es wichtig, dass ihr ebenfalls zu uns in die Beratung kommt, damit wir den Verlängerungsantrag mit euch besprechen können. Auch hier passieren oft Formulierungsfehler, welche dann zu einer Ablehnung führen.
Die Gründe für eine Verlängerung sind die selben, wie bei der Verschiebung des Leistungsnachweises, also z.B. Dinge wie Krankheit, Therapie, erstmaliges nicht bestehen einer Prüfung, Kindererziehung oder hochschulpolitisches Engagement etc. Einige Gründe kann man nur mit einmal benutzen, andere jedes Semester. Für jeden Grund pro Semester, kann man theoretisch ein Semester länger bekommen. In der Praxis wird sich aber an den erreichten/fehlenden Leistungspunkten orientiert. Alle Gründe müssen in den Semestern nach der positiven Erbringung des Leistungsnachweises liegen. Mehr zu den Gründen hier. Der Antrag auf Verschiebung muss ebenfalls, als formloser Antrag in Schriftform gestellt werden und wir weisen nochmals darauf hin, dass ihr dafür bitte in unsere Beratung kommt!
l) Flexibilitätssemester
Das sogenannte „Flexibiliätssemester“ ermächtigt euch, einmalig entweder im Bachelor oder im Master, euren BAföG-Bezug um ein Semester zu verlängern, ohne Angabe von Gründen.
Die Voraussetzung um ein Flexibiltätssemester zu beantragen ist ein erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis. Ihr könnt das Flexibilitätssemester nicht nutzen, um den Leistungsnachweis aufzuschieben.
Auch nach dem Flexibilitätssemester kann Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus aufgrund eines gesetzlich anerkannten Grundes beantragt werden.
Das BAföG im Flexibilitätssemester wird wie bei regulären Fördersemestern berechnet und ausgezahlt, zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen. Es gelten sowohl für die Schuldenobergrenze sowie etwaige Rabatte bei Rückzahlung die gewohnten Regeln.
So beantragt ihr ein Flexibilitätssemester:
Ihr müsst einen formlosen Antrag schreiben und mit eurem Folgeantrag einreichen. Eine E-mail ist nicht rechtssicher!
Ein Antrag könnte so aussehen:
„Sehr geehrtes BAföG-Amt,
hiermit beantrage ich das Flexibilitätssemester und die Weiterförderung für ein Semester nach dem § 15 Abs. 4 BAföG.
Ort, Datum
Unterschrift„
m) Fachrichtungswechsel
Ein Fachrichtungswechsel ist grundsätzlich nur im Bachelor möglich. Seit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz (für Wechsel ab dem 25.07.2024, für Studierende ab WiSe 2024/25) gilt gestuft:
| Zeitpunkt des Wechsels | Voraussetzung |
|---|---|
| erstmaliger Wechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters | wichtiger Grund wird vermutet – keine Begründung nötig, nur formlose Mitteilung |
| ab Beginn des 4. bis zum Beginn des 5. Fachsemesters | wichtiger Grund, der begründet werden muss |
| ab Beginn des 5. Fachsemesters | nur noch unabweisbarer Grund |
Übergangsregel: Wurde der Wechsel oder Abbruch vor dem 25.07.2024 vollzogen, gilt nach § 66a Abs. 8 BAföG noch die alte Rechtslage (Vermutung nur bis Beginn des 3. Fachsemesters, Begründung bis Beginn des 4.). Prüft also immer, wann der Wechsel tatsächlich stattgefunden hat.
Anrechnung von Semestern: Bei der Bestimmung des maßgeblichen Fachsemesters werden die Semester abgezogen, die auf den neuen Studiengang angerechnet werden (§ 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG). Achtung: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Semester nur abgezogen werden können, wenn die zuständige Stelle der Hochschule sie tatsächlich angerechnet hat – das Förderungsamt oder ein Gericht kann diese Entscheidung nicht ersetzen. Reicht deshalb immer die Bescheinigung nach § 9 BAföG mit ein.
Tipp: Mit einem Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG könnt ihr vor dem Wechsel verbindlich klären lassen, ob ihr weiter gefördert werdet.
Im Master ist ein Fachrichtungswechsel nur aus unabweisbarem Grund möglich (§ 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG) – solche Gründe liegen so gut wie nie vor.
Auch hier gelten die oben genannten Fachsemester-Grenzen (bezogen auf den zweiten Studiengang). Semester des bisherigen Studiums, die nicht auf den neuen Studiengang angerechnet werden, werden von der Förderungshöchstdauer abgezogen. Für diese verlorenen Semester wird nur noch ein zinsloses Volldarlehen geleistet (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG). Ein Wechsel aus unabweisbarem Grund ändert die Förderungsart dagegen nicht.
n) Rückzahlung
Etwa 4,5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bekommt man einen Brief vom Bundesverwaltungsamt (BVA). Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer – maßgeblich ist die Förderungshöchstdauer, auch wenn ihr schon früher kein BAföG mehr bezogen habt. Die reguläre Rate beträgt 130 € monatlich, fällig im Dreimonatsrhythmus als Quartalsrate von 390 €. Über eine Freistellung sind auch verminderte Raten möglich. Also 130€ monatlich.
Man ist dazu verpflichtet, die eigene Adresse bei Umzug dem Bundesverwaltungsamt/BAföG-Amt immer mitzuteilen. Wenn das BAföG Amt merkt, dass du nicht bei deiner alten Adressen wohnst, wird beim Einwohnermeldeamt eine Anfrage gestellt. Die Kosten dafür musst du tragen.
Das, was man zurückzahlen muss, sind maximal ca. 10.000€ für jeden BAföG-Bezug im Studium (also Bachelor und Master zusammen maximal 10.000€). Dies gilt nicht für die Studienabschlusshilfe im BAföG, weil diese ein Volldarlehen ist und nicht in die 10.000€ Grenze reinfällt.
Wenn du alles auf einem Schlag zurückzahlen willst, gibt es einen Rabatt einem bestimmten Prozentsatz, der stiegt je mehr man zahlt. z.B. Wenn man 10.000€ auf einmal Zahlt, muss man nur 7.900€ zahlen (21% Rabatt). Wichtig hierbei ist, dass du die Rückzahlung spätestens beginnst wo du deine erste Rate bezahlen musst.
Man hat die Möglichkeit sich freistellen zu lassen, wenn man weniger als 1.605€ netto im Monat verdient. Dazu kommen noch mehrere Freibeträge. Freistellung muss jedes Jahr selbständig neu beantragt werden. Man darf sich bis zu 3 Monate rückwirkend freistellen lassen.
Ausblick auf geplante Änderungen
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 eine BAföG-Reform beschlossen (30. BAföG-Änderungsgesetz). Vorgesehen sind:
- Anhebung der Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende Studierende von 380 € auf 440 € zum 1. April 2027
- schrittweise Anhebung des Grundbedarfs auf Grundsicherungsniveau: ab WiSe 2027/28 auf 503 €, zum SoSe 2029 auf 563 €
- Streichung der Wohnpauschale für bei den Eltern Wohnende ab April 2029
- jährliche Dynamisierung der Freibeträge ab 2028
- vollständig digitale Antragstellung
Bundestag und Bundesrat beraten im Herbst 2026; Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind nicht ausgeschlossen. Bis zur Verkündung gelten die in diesem Merkblatt genannten Zahlen.
3. Teilzeitstudium/Urlaubssemester
Aus verschiedenen Gründen kann es manchmal sinnvoll sein, ein Urlaubssemester zu beantragen oder in Teilzeit zu studieren z.B. Krankheit, Kindererziehung, finanzielle Probleme,…
Eine Änderung des Studierendenstatus von Vollzeit in Teilzeit oder Urlaub hat jedoch verschiedene Auswirkungen:
1. Du hast in der Zeit keinen Anspruch auf BAföG.
2. Ein Vorteil ist, dass du im Teilzeit- und Urlaubssemester Bürgerhartz (Bürgergeld) berechtigt bist (normalerweise sind Studierende davon ausgeschlossen). Du stehst dann dem Arbeitsmarkt (in Teilzeit für 20 Stunden pro Woche, im Urlaubssemester Vollzeit) zur Verfügung. Auch wenn du einen Nebenjob hast, kannst du Bürgerhartz aufstockend bekommen. (siehe Punkt „Bürgerhartz“)
3. Dein Sozialversicherungsstatus ändert sich. Z.B. kannst du in dieser Zeit nicht studentisch Krankenversichert sein, weil angenommen wird, dass deine Hauptbeschäftigung nicht mehr das Studium ist. Wenn du schon einen Job hast, wirst du „normal“ Sozialversicherungspflichtig (außer im Minijob!), d.h. du zahlst Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung über deinen Job. 50% übernimmt dann dein*e Arbeitgeber*in, die andere Hälfte zahlst du. Infos dazu findest du hier und unter dem Punkt „Arbeitsrecht/Jobs“. Daher ist es wichtig, vor deinem Wechsel mit deine*r Arbeitgeber*in zu sprechen und genau zu überlegen, was sich für dich lohnt!
Die Frist zum Wechsel ins Teilzeitstudium und ins Urlaubssemester an der TU beginnt mit der Rückmeldefrist und endet für das jeweilige Wintersemester am 15.11., fürs Sommersemester am 15.05. Den Antrag stellt ihr einfach über das tuPORT. Bei anderen Universitäten kann die Frist variieren, informiert euch frühzeitig an eurer jeweiligen Universität!
a) Teilzeitstudium
Ein Teilzeitstudium kann im tuPORT beantragt werden und gilt immer für eine gerade Anzahl von Semestern, mindestens also 2 Semester (gilt solange, bis du wieder Vollzeitstudium beantragst). Es werden keine Nachweise benötigt. Offiziell darfst du in Teilzeit 15 Credits pro Semester machen. Die Semestergebühren musst du trotzdem (erst mal) voll bezahlen. Du kannst dich jedoch im Teilzeitstudium vom Semesterticket befreien lassen (TU/UdK).
b) Urlaubssemester
Gründe für eine Beurlaubung, die du nachweisen musst, sind z.B.: Studienaufenthalt im Ausland, die Absolvierung eines Praktikums, Krankheit, die Geburt eines Kindes, die Krankheit bzw. Pflege eines Kindes oder einer zu betreuenden Person oder auch Kinderbetreuung. Im Urlaubssemester kannst du dich vom Semesterticket befreien lassen. Du solltest dich aber trotzdem erst mal fristgerecht zurückmelden! Lass dich vom Semesterticketbüro dazu beraten.
4. „Bürgerhartz“ (Arbeitslosengeld II)
Falls ihr (aus welchen Gründen auch immer) kein BAföG bekommt, ist eine Alternative zur Finanzierung eures Studiums „Bürgerhartz“ (Arbeitslosengeld II). Wir würden sagen, dass es in den meisten Fällen nur Sinn macht, wenn man vom BAföG ausgeschlossen ist, aber natürlich gibt es auch hier Ausnahmen (z.B: wenn man sehr wenig BAföG bekommt). Studium & das „Bürgerhartz“ ist eine Möglichkeit, sich das Studium zu finanzieren, ohne einen Kredit und damit Schulden aufnehmen zu müssen.
Sollte das Jobcenter euch sagen, dass sie nicht für euch zuständig sind, da ihr als Studis von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen seid, gibt es hier eine Verwaltungsvorschrift (etwas ähnliches wie ein Gesetz) auf das ihr euch beziehen könnt. Der Punkt 5.5.2 verweist dabei auf den Arbeitslosengeld II Anspruch von Studierenden in Teilzeit- bzw. Urlaubssemester. Weist das Jobcenter darauf hin!
a) Voraussetzungen
– Ihr müsst euch innerhalb der Fristen (meist 15. Mai oder 15. November an er TU) ein Teilzeitstudium/Urlaubssemester beantragen (für weitere Infos zu beiden Optionen guckt unter den jeweiligen Punkten hier)
Achtung: Als Vollzeitstudent*in seid ihr nur Bürgergeld berechtigt, wenn ihr bei euren Eltern wohnt und euren Lebensunterhalt nicht selbst decken könnt! In diesem speziellen Fall könnt ihr sogar BAföG und Bürgergeld parallel beziehen.
– Meist möchte das Jobcenter auch einen „BAföG-Negativbescheid“, den bekommt ihr vom Studierendenwerk ausgestellt. Alle Infos dazu hier.
– Außerdem ist auch eure Staatsangehörigkeit relevant
– Für Menschen mit bestimmten Aufenthaltstiteln kann das Beantragen von Sozialleistungen den Aufenthalt gefährden, lasst euch also unbedingt vorher beraten!
– Ihr müsst einen Antrag beim Jobcenter stellen, hier findet ihr raus, welches Jobcenter für euch zuständig ist
b) Wie viel Geld?
– Ihr bekommt als Alleinstehende*r 563€ mtl.
– Die Kosten der Unterkunft (KdU = Kaltmiete + Heizkosten ggf. Warmwasserpauschale) werden übernommen. Es gibt allerdings Grenzen der Miethöhe, welche übernommen wird
– Eure Krankenkasse wird bezahlt
– Ggf. Zuschläge/“Sonderbedarfe“ bei Schwangerschaft, kostenaufwändige Ernährung, Behinderung etc.
– Du kannst auch nebenher arbeiten, darfst aber nur einen Teil des Geldes behalten (100€ Freibetrag, 101 Euro bis 520 Euro davon 20% anrechnungsfrei und 521 Euro bis 1000 Euro davon 30% anrechnungsfrei)
– Ab 1. Juni 2023 gilt für Studierende und Schüler*innen unter 25 Jahren ein neuer Freibetrag von 520 € den ihr im Nebenjob verdienen dürft!
– Für Ehrenamt/Übungsleiterpauschale gibt es noch weitere Freibeträge
c) Direkt Antrag stellen (wichtig)!
– Wie beim BAföG und Wohngeld auch, gilt im „Bürgerhartz“ (Arbeitslosengeld II) der Antragsmonat als Auszahlungsmonat. Konkret: wenn ihr z.B. im Oktober Arbeitslosengeld II beantragt, bekommt ihr das Geld ab Oktober gezahlt (auch wenn Unterlagen erst später nachgereicht werden), allerdings je nach Bearbeitungsdauer manchmal rückwirkend. Wenn ihr erst im November den Antrag stellt, ist das Geld für Oktober verloren (!)
– Das bedeutet: so schnell wie möglich einen formlosen Antrag stellen, auch wenn ihr noch nicht alles ausfüllen könnt oder alle Unterlagen bereit habt
– Achtet auf die Schriftform beim (formlosen) Antrag d.h. mit Unterschrift + Post/Fax oder persönlich abgeben
– Das Teilzeitstudium/Urlaubssemester wird rückwirkend für das gesamte Semester bewilligt, also selbst wenn ihr erst später die Bewilligung bekommt, solltet ihr den „Bürgerhartz“ Antrag schon im ersten Monat des Semesters (April oder Oktober) einreichen!
– Wenn ihr bei euren Eltern oder mit Partner*innen zusammenwohnt, ist die Berechnung deutlich komplizierter (WGs sind kein Problem)
d) Tipps
– Wir empfehlen Studis, je nach Möglichkeit neben dem „Bürgerhartz“ (Arbeitslosengeld II) und Teilzeitstudium noch zu Jobben. Aus folgendem Grund: Wenn ihr in Teilzeit studiert, studiert ihr 50% also ca. 20 Stunden pro Woche, ihr steht dem Arbeitsmarkt also nur noch max. 20h pro Woche zu Verfügung, wenn ihr dann noch einen (+-) 10-Stunden Job in der Woche habt, steht ihr dem Arbeitsmarkt nur noch max. 10h/Woche zur Verfügung und müsst euch auf eine keine größeren Jobs bewerben
– Die Jobcenter sind oft entspannter, wenn man studiert & jobbt
– Falls ihr fragen habt gilt wie immer: kommt in unsere Beratung! Bei Stress mit dem Jobcenter empfehlen wir die solidarische Beratung BASTA! Erwerbsloseninitiaive Berlin die in verschiedenen Bezirken Beratung anbieten
5. Wohngeld
Vorweg: Wohngeld und BAföG schließen sich aus! Nur wer keinen „dem Grunde nach Anspruch“ auf BAföG hat kann Wohngeld beantragen. Das kann der Fall sein, wenn du z.B. auf Grund der Förderungshöchstdauer, zu hohen Alters, der vorherigen Ausbildung etc. keinen Anspruch mehr auf BAföG hast. Wenn du jedoch grundsätzlich Anspruch auf BAföG hast, aber z.B. wegen zu hohem Einkommen deiner Eltern kein BAföG bekommst, kannst du auch kein Wohngeld erhalten.
Wenn das geklärt ist, kann Wohngeld als Zuschuss herangezogen werden, es ist aber keine „normale“ Sozialleistung. Deshalb ist es wichtig, das du ein eigenes Mindesteinkommen vorweisen kannst. Als Einkommen gelten hier Lohnzahlungen, BAföG als Bankdarlehen, Unterstützungsleistungen von Freund*innen und Familie (dies kann auch in Sachleistungen erbracht werden, d.h. wenn also deine Familie zu viel Klopapier gehamstert hat, können sie dir das geben). Das Mindesteinkommen wird etwa so berechnet:
Grundbedarf (Geld- und Sachleistungen)* + deine Warmmiete + Krankenversicherung
*Der Grundbedarf richtet sich in etwa nach dem „Bürgerhartz“ Regelsatz, dieser beträgt für Alleinstehende ab 2023 563 € im Monat.
Für das Mindesteinkommen musst du mindestens 80 % dieses Betrags selbst aufbringen können. Diese 80% sind aber Ermessensgrenze der Behörde, also sie können auch die 100% verlangen, behaltet das im Hinterkopf. Beim Wohngeld wird, im Gegensatz zum BAföG, nicht das Einkommen deiner Eltern geprüft!
Die Höhe ist dabei kompliziert zu errechnen und abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Haushaltsmitglieder sind Leute aus einer Verantwortungs- bzw. Einstehungsgemeinschaft. Haushaltsmitglieder sind also nicht gleich die Anzahl der in einer Wohnung gemeldeten/lebenden Personen, sondern lediglich Familienmitglieder, Partner*innen, Kinder etc. Wohnst du in einer WG gelten deine Mitbewohner*innen nicht als Haushaltsmitglieder, deshalb musst du auch nicht ihr Einkommen etc. angeben!
EU/EWR-Bürger*innen haben nach dem EU-Freizügigkeitsgesetz auch Anspruch auf Wohngeld.
Die Bearbeitung von Wohngeldanträgen dauert in Berlin leider häufig um die/über 3 Monate!
Sollten dir Unterlagen fehlen, stell einfach einen Antrag und reicht die fehlenden Unterlagen schnellstmöglich nach. Wohngeld wird (wie alle Sozialleistungen) rückwirkend ab dem Monat der Antragsstellung gezahlt. Solltet ihr den (unvollständigen aber auf jeden Fall unterschriebenen) Antrag also erst am 30.04. zum Wohngeldamt bringen, bekommt ihr trotzdem für den gesamten April Geld!
Alle Antragsunterlagen und das zuständige Bürgeramt/Wohnungsamt findest du hier.
Noch Fragen? https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/wohngeld.php
Wohngeld-Rechner: https://www.wohngeld.org/wohngeldrechner/
6. Miete/Wohnen
Informiert euch über eure Mieter*innenrechte! Uns begegnen immer wieder unrechtmäßige Forderungen von Vermieter*innen. Vergleicht eure Mietverträge mit geltendem Recht. Achtet auf eure Kündigungsfrist. Wenn Vermieter*innen bestimmte Mängel in der Wohnung nicht beseitigen, habt ihr möglicherweise ein Anrecht auf Mietminderung.
Bei Problemen empfehlen wir euch, spezialisierte kostenlose Mietrechtsberatungen aufzusuchen. Wir können zwar meistens eine erste Einschätzung liefern, die Expert*innen sitzen jedoch dort.
Zusätzlich wollen wir euch ans Herz legen, Mitglied in einem Mieterverein zu werden. Nach Eintritt genießt ihr einen Rechtsschutz, der euch bei Problemen rund um die Miete zur Seite steht.
Zum Beispiel der Berliner Mietergemeinschaft & den Berliner Mieterverein.
Was tun bei einer Kündigung?
Wenn ihr eine Kündigung erhaltet, gibt es einige Dinge, die zu beachten sind. Es ist nötig, dass euch schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss auch die Gründe für die Beendigung des Mietverhältnisses enthalten. Des Weiteren muss sie den gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen entsprechen. Für möblierte Wohnungen beträgt diese in der Regel drei Monate zum Monatsende, für unmöblierte Wohnungen hingegen nur einen Monat. Wenn ihr denkt, dass eure Kündigung unrechtmäßig war, lasst euch beraten (siehe oben)!
Schimmel? Heizung kaputt? Mietminderung!
Bei schwerwiegenden Mängeln habt ihr Anspruch auf Mietminderung. Zu den Gründen zählen beispielsweise Baulärm, Schimmel, undichte Fenster und Türen, kaputte Heizungs- oder Sanitäranlagen. Wichtig ist, dass ihr die Mängel unverzüglich meldet, denn erst wenn der Vermieter den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt, habt ihr Anspruch auf Mietminderung.
Mieterhöhung
Viele Mieterhöhungen können beanstandet werden! Ihr habt in der Regel einige Wochen Zeit der Mieterhöhung zu zustimmen. Vergleicht eure Mieterhöhung mit dem Berliner Mietspiegel. Wendet euch an eine*n Anwält*in!
7. Arbeitsrecht/Jobs/“Werkstudiprivileg“
a) Rechte als (studentische) Arbeitnehmer*innen
Ob als Mini-Jobber*in, Werkstudent*in oder Selbständige*r, nehmt eure Arbeitsrechte in Anspruch! Wir empfehlen euch, Mitglied in einer Gewerkschaft zu werden. Mit solchen Interessengemeinschaften könnt ihr im Streitfall mehr Druck ausüben. Zusätzlich bieten Gewerkschaften auch viele Weiterbildungs- und Beratungsangebote an.
Wir können euch bei arbeitsrechtlichen Problemen immer eine erste Einschätzung geben. Auch bei Schriftstücken können wir euch gerne Helfen. Wenn wir nicht mehr weiter wissen, werden die Kolleg*innen von der gewerkschaftlichen TU-Beratung „Students@Work“ euch weiterhelfen können.
Als Arbeitnehmer*in habt ihr im Normalfall das Recht auf bezahlten Urlaub (auch als Minijobber*in!) Die Höhe des bezahlten Urlaubs richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung. Nach einem Jahr Beschäftigung habt ihr beispielsweise Anspruch auf 24 Werktage bezahlten Urlaub.
Ihr habt auch das Recht auf Pausen, wie sie im Arbeitszeitgesetz festgelegt sind. Wenn ihr eine Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden am Tag habt, seid ihr berechtigt, eine Pause von mindestens 30 Minuten zu nehmen.
b) Selbständigkeit im Studium
Als Selbständige*r habt ihr zwar die Freiheit eure Arbeitszeiten als auch Aufträge selbst zu bestimmen, dennoch kommt ihr nicht in den Genuss von Lohnentgeltfortzahlung bei Krankheit, dem Arbeitszeitgesetz, einer Arbeitslosenversicherung oder Elternzeit.
Ein wichtiger Begriff ist dabei die „Scheinselbständigkeit“. Dies bezieht sich auf Personen, die zwar als Selbständige arbeiten, jedoch in Wirklichkeit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Unternehmen stehen und daher keine wirkliche Unternehmer*innenfreiheit haben. Die Unternehmen profitieren in dem Fall von eurer Arbeitskraft ohne ihre sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommen zu müssen. Eine „Scheinselbständigkeit“ ist illegal und kann dazu führen das der Arbeitgeber sanktioniert wird, außerdem kann es sein, dass man selbst als „scheinselbständige“ Person Sozialabgaben nachzahlen muss, welche hoch sein können.
c) „Werkstudierendenprivileg“ / „20-Stunden-Regel“
Vielleicht habt ihr schon mal etwas vom sog. „Werkstudierendenprivileg“ oder der 20-Stunden-Regel gehört? Wir versuchen euch einen knappen Überblick zu geben. Für ausführlichere Infos könnt ihr hier nachschauen.
Das „Werkstudiprivileg“ ist erstmal, nicht unbedingt ein Privileg. Es bedeutet vor allem, dass ihr als Vollzeitstudent*in sozialrechtlich anders als „normale Arbeitnehmer*innen“ angestellt werden (könnt). Die Voraussetzung dafür ist, dass ihr maximal 20 Stunden in der Woche arbeitet. Ihr habt trotzdem alle Arbeitnehmer*innenrechte! Euer Sozialversicherungsstatus ist dann nicht Arbeitnehmer*in, sondern Student*in. Wenn dies auf euch zutrifft, müsst ihr einige Sozialabgaben nicht leisten und habt somit oft mehr Netto vom Brutto übrig. Allerdings habt ihr auch kein Anrecht auf Arbeitslosengeld I und die Arbeitgeber*in muss auch bestimmte Sozialabgaben für euch nicht leisten und muss nicht 50% eurer Krankenkasse bezahlen. Also nicht immer lohnt es sich diesen Status zu haben, manchmal lohnt es sich 21 oder mehr Stunden zu arbeiten. Das „Werkstudiprivlileg“ ist übrigens unabhängig vom Arbeitsvertrag und muss dort nicht vermerkt sein.
Um in der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben, dürft ihr diese 20-Stunden auch nicht überschreiten. Mehr dazu im FAQ-Punkt 11 b) Studentische Krankenversicherung (bis 30 J.).
8. Zuschüsse vom Studierendenwerk
Das Studierendenwerk bietet unter bestimmten Voraussetzungen Einmalzahlungen. Die relevantesten sind derzeit der Notfonds und die Hilfe zum Studienstart und Studienabschluss.
Notfonds
Bei unmittelbarer (und laut Studentenwerk „unverschuldeter“) finanzieller Notlage, lohnt sich möglicherweise die Bewerbung auf den Notfonds. Es handelt sich um eine einmalige Zahlung in Höhe des BAföG-Satzes (ca. 900€), die nicht zurückgezahlt werden muss. Für die Beantragung müsst ihr eure Lage bei der Sozialberatung des Studentenwerkes erklären, hier könnt ihr einen Termin machen.
1000€ Zuschuss zum Studienstart oder zum Studienabschluss
Diesen einmaligen Zuschuss könnt ihr jeweils zu Beginn eures 1. Semesters als auch gegen Ende eures Studiums beantragen. Die Hilfe beträgt 1000€ und muss nicht zurückgezahlt werden. Sie ist außerdem eine der wenigen Unterstützungen die auch internationale Studierende wahrnehmen können. Achtet auf die jeweiligen Fristen!
Für das Sommersemester: 15. März bis 15. April und für das Wintersemester: 15. September bis 15. Oktober
Weitere Informationen findet ihr hier. (Die Website ist nur während bzw. kurz vor den Antragsfristen zu erreichen.)
9. Kredite/Darlehen
a) Kredite der KfW
Ein Kredit ist oft die letzte Option um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Der KfW-Kredit bietet dabei bessere Konditionen als andere Kredite, z.B. niedrigere Zinsen und flexiblere Rückzahlungsbedingungen. Auch internationale Studierende sind berechtigt, den KfW-Kredit zu beantragen.
Bitte Informiert euch auf der Internetseite über die Voraussetzungen und Bedingungen.
Beratung zu Krediten beim Studierendenwerk findet ihr hier.
b) BAföG Studienabschlusshilfe bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Die Studienabschlusshilfe ist ein zinsloses Darlehen, was ihr beantragen könnt, wenn euer Studienabschluss in 12 Monaten erreichbar scheint und ihr noch nicht 4 Semester über eurer Regelstudienzeit (Corona Semester beachten!) studiert. Die Höhe orientiert sich dabei an dem BAföG (Einkommen von euch, ggf. eurer Eltern und Lebenspartner*in sowie eurem Vermögen). Das Darlehen kann jeweils zum Ende des Bachelors und Masters beantragt werden.
Oftmals finden sich jedoch Gründe für die Überschreitung der regulären Förderungshöchstdauer. Kommt dafür in unsere Beratung!
c) „Bürgerhartz“ (Arbeitslosengeld II) Darlehen als Vollzeitstudent*in
Unter besonderen Voraussetzungen habt ihr auch als Vollzeit-Student*innen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter, allerdings nur als Darlehen. Das Gesetz geht davon aus, dass ihr selbst in der Lage sein solltet, euren Lebensunterhalt zu stemmen. Ein Darlehen vom Jobcenter könnt ihr beantragen wenn ihr „Besondere Härte“ aufweisen könnt. Darunter fallen zum Beispiel eine anerkannte Behinderung, Kindererziehung oder Pflege eines Angehörigen. Um so näher ihr euch an eurem Abschluss befindet um so eher wird von einer besonderen Härte ausgegangen. Die Höhe des Darlehen setzt sich wie das Bürgergeld aus Regelsatz (563€) + Miete + Versicherungsbeiträgen zusammen.
Weitere Informationen hier.
10. Stipendien
Es lohnt sich oft auch einen tieferen Blick in die verschieden Stipendienprogramme zu werfen.
Stipendien sind nämlich oft einfacher zu bekommen, als Viele denken. Es gibt verschiedenste Arten von Stipendien, die sehr speziell auf bestimmte Studiengänge und Bedürfnisse zugeschnitten sein können. Neben den Stipendien für besondere Leistungen, gibt es beispielsweise Stipendien für Student*innen aus Arbeiter*Innenfamilien oder solche, die einen Fokus auf soziales Engagement legen.
Stipendien-Suchmaschine: https://www.mystipendium.de/
Während sich ein (Voll-)Stipendium und Bafög Bezug oftmals ausschließen, beachtet, dass einige Stipendienprogramme ein sogenanntes „Büchergeld“ anbieten. Dieses Förderung hat den Vorteil, das es sogar zusätzlich zum BAföG bezogen werden kann (z.B. Erasmus Plus, Deutschlandstipendium).
Viele (Voll-)Stipendien orientieren sich an BAföG Grundsätzen und sind z.B. an die erste Ausbildung und andere Faktoren gebunden. Überprüft vorher einer Bewerbung, ob ihr die Voraussetzungen erfüllt.
Falls ihr ein Auslandssemester macht, solltet ihr euch unbedingt informieren, welche Stipendien ihr bekommen könnt. Oft gibt Stipendien direkt im Bewerbungsprozess an der Uni und für andere muss man sich extern bewerben. Checkt vorher, wie hoch sie sind und ob es sich lohnt sich extern noch zu bewerben. Hier wäre z.B. der DAAD zu nennen. Stipendien bis zu 300€ sind auch zusätzlich zum Auslandsbafög möglich. Außerdem sind diese Stipendien oft weniger an eure Semesterzahl gekoppelt und einfacher zu bekommen.
Das Studierendenwerk bietet eine Stipendienberatung an.
Außerdem gibt es eine Schreibberatung, die euch bei Motivationsschreiben für Stipendien unterstützt.
11. Krankenversicherung
Vorab: in Deutschland gibt es eine Pflicht zur Krankenversicherung. Ihr müsst euch also definitiv krankenversichern!
Gesetzlich/Privat: Dabei gibt zwei große Unterschiede bei Krankenversicherungen: Gesetzliche und Private. Ihr könnt euch also zwischen diesen beiden Modellen entscheiden. Wir werden hier hauptsächlich auf die gesetzliche Krankenversicherung eingehen und stellen uns politisch auch gegen jegliche Privatisierung und Profitorientierung des Gesundheitswesens.
a) Familienversicherung (bis 25 J.)
Wenn ihr unter 25 Jahre alt seid, könnt ihr euch über eure Familie versichern und die Krankenkasse kostet in dieser Zeit nichts für euch. In der Familienversicherung dürft ihr 556€ als Minijob ODER 637,50€ im Monat aus nicht-selbständiger Tätigkeit verdienen (Freibetrag 535€ + Werbungskostenpauschale 102,50€ (1.230 im Jahr))!
b) Studentische Krankenversicherung (bis 30 J.)
Als (vollzeit) Student*in habt bis zu einem Alter von 30 Jahren die Möglichkeit, euch studentisch gesetzlich zu versichern. In diesem studentischen Tarif bezahlt ihr in den allermeisten Fällen deutlich weniger als wenn ihr nicht studentisch gesetzlich versichert seid. Der Betrag für Studierende beträgt derzeit ca. 83€ + Zusatzbeitrag + Pflegeversicherung. Am Ende landet ihr je nach Höhe des Zusatzbeitrages und des Alters bei ca. 120€ pro Monat (Stand Dezember 2022).
Wichtig: in der studentischen Krankenversicherung könnt ihr nur bleiben, wenn ihr unter 30 Jahre alt seid (es gibt seltene Ausnahmen), wenn ihr weniger als 20-Stunden pro Woche arbeitet (es gibt Ausnahmen, siehe HIER im FAQ unter Werkstudiprivileg) und ihr in Vollzeit studiert.
c) Freiwillige gesetzliche Pflichtversicherung (ab 30 J.)
Wenn ihr zu alt für die studentische Krankenversicherung seid, müsst ihr euch freiwillig pflichtversichern (d.h. ihr habt die Pflicht euch zu versichern, aber die Wahl ob gesetzlich/privat und wo).
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt der Mindestbeitrag von ca. 154€ (stand Dezember 2022) + Zusatzbeitrag + Pflegeversicherung von ca. 35€. Oder 14,6% eures Einkommens für die Krankenversicherung + ca. 4% Pflegeversicherung, hiervon muss die Arbeitgeber*in jeweils 50% übernehmen (Ausnahme Minijob und „Werkstudiprivileg“).
In seltenen Fällen, kann es also sein, dass ihr in der studentischen Krankenversicherung mehr bezahlt als nicht studentisch Krankenversichert (weil hier die Arbeitgeber*in die Hälfte übernimmt).
d) Weiteres
Hinweis zu BAföG + Krankenversicherung: Falls ihr BAföG bekommt, übernimmt das BAföG-Amt euren Versicherungsbeitrag. Falls sich euer Versicherungsstatus bald ändert oder gerade geändert hat, teilt dies unbedingt dem BAföG-Amt mit, damit ihr ggf. das zusätzliche Geld bekommt! Im Auslandsbafög wird zusätzlich zur inländischen Krankenversicherung auch eine Auslandskrankenversicherung übernommen!
Infos für internationale Studierende gibt es hier und auf Englisch hier.
Weitere Infos bei Studis Online zur Krankenversicherung.
12. Studieren mit Kind
Studieren mit Kind und in der Schwangerschaft kann einige Herausforderungen mit sich bringen. Wir unterstützen dich im Umgang mit Behörden, beim BAföG und bei Mehrbedarf-Anträgen beim Jobcenter, bis hin zu Anlaufstellen an der TU Berlin.
Zur Studienfinanzierung:
a) BAföG
Wenn du BAföG berechtigt bist, gibt es einen pauschalen Kinderzuschlag von 160€ für jedes Kind unter 14 Jahren in deinem Haushalt. Außerdem gibt es zusätzlich zu deinem Einkommensfreibetrag von 556 € (z.B. aus einem Minijob) einen Freibetrag für jedes Kind von 730 € pro Monat (hinzu kommen 805 € für deine*n Ehe- und Lebenspartner*in). Wenn du aufgrund von Schwangerschaft und Kindererziehung länger studieren musst, kannst du dafür auch länger BAföG bekommen. Du musst dir also keinen großen Stress machen, wenn du in der Regelstudienzeit nicht alles schaffst. Lass dich am besten dazu bei uns beraten!
b) Stiftung Hilfe für die Familie
Für Familien und Schwangere in finanzieller Notlage kann ein Zuschuss bis zu 1000 € bei der Stiftung beantragt werden. Funktioniert auch zusätzlich zu Sozialleistungen wie BAföG und Bürgerhartz. Beantragen kannst du den Zuschuss bei der Sozialberatung des Studierendenwerks Berlin. Am besten gleich den Elternpass („Mutterpass“), Einkommens- und Vermögensnachweise mitbringen: https://www.stw.berlin/beratung/sozialberatung/
c) „Mutterschutzfrist“ und „Mutterschaftsgeld“
Die sog. gesetzliche „Mutterschutzfrist“ (Elternschaftsfrist) bedeutet, dass dein Arbeitgeber sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes dich nicht beschäftigen darf („Mutterschutzgesetz“). Wenn du in der Schwangerschaft angestellt UND selbst sozialversichert bist, bekommst du in dieser Zeit dein volles Gehalt weitergezahlt. Dies teilen sich dein Arbeitgeber und deine Krankenversicherung untereinander. Alles was du tun musst, ist deinem Arbeitgeber und der Krankenversicherung rechtzeitig Bescheid geben und einen Nachweis (von Gynäkolog*in) abgeben. Das Geld wird bei deiner Krankenversicherung beantragt.
d) Kindergeld
Kindergeld gibt es grundsätzlich, unabhängig vom Einkommen
- für alle Kinder bis zur Vollendung des zum 18. Lebensjahres,
- für Kinder in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
- für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Höhe des Kindergeldes: 250 € pro Kind (ab 2023)
Kindergeld kann bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden, auch bis zu 6 Monate rückwirkend.
Achtung: Kindergeld wird beim Bürgergeld 100% auf das Einkommen angerechnet, insofern werden arme Familien hier benachteiligt! Auf dein BAföG hat Kindergeld dagegen keine Auswirkungen, egal ob Kindergeld deiner eigenen Kinder, dein eigenes oder das deiner Geschwister.
e) Kinderzuschlag
Für jedes Kind, für das du Kindergeld bekommst, kannst du zusätzlich Kinderzuschlag beantragen (je Kind ab 2023 bis zu 250 € pro Monat). Allerdings gibt es ein Mindesteinkommen: Elternpaare müssen mindestens 900 € monatlich einnehmen, Alleinerziehende mindestens 600 €. Dazu gehört das Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, BAföG, Stipendien, Unterhaltszahlungen, Wohngeld etc. Bürgerhartz und Kinderzuschlag können nicht gleichzeitig bezogen werden. Es können auch Familien diese Leistung beantragen, die mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld höchstens 100,00 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben. Das bedeutet: wenn dein Einkommen zu gering ist, musst du erst Wohngeld beantragen, bevor du Kinderzuschlag erhältst.
Die Höchstgrenzen ist, wo dein komplettes Einkommen + Wohngeld und Kinderzuschlag den Bürgerhartz-Betrag übersteigen. 45 % der zu berücksichtigen Einkünfte des Kindes werden bei der Berechnung des Kinderzuschlags angerechnet.
Wo beantragen?
Den Kinderzuschlag muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Wenn du dir unsicher bist, ob du Anspruch auf den Kinderzuschlag hast, kannst du dich an die KiZ-Lotsen wenden. Falls ja, kannst du online einen Antrag stellen und auch Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen, wie
- das Schulbedarfspaket,
- Schülerfahrkarten, Mittagessen in Kita und Schule und
- kostenlose Nachhilfe
- bezuschusste Sport-, Musik- oder Kunstangebote.
f) Elterngeld
Was ist das?
Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung, die dir in den ersten 12 bzw. 14 Monaten nach der Geburt deines Kindes vom Staat gewährt wird und abhängig von deinem Einkommen vor der Geburt des Kindes ist.
Basiselterngeld: wenn ein Elternteil Elterngeld bezieht – bis zu 12 Monate
Elterngeld Plus: wenn 2 Eltern Elterngeld beziehen sind (jedes Elternteil mindestens 2 Monate, kann auch gleichzeitig genommen werden, z.B. beide 7 Monate lang) oder du Alleinerziehend bist, wird Elterngeld für 14 Monate gezahlt
Wie viel?
Elterngeld entspricht 65 bis 100 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt, jedoch mindestens 300 € und maximal 1800 €.
Du hast auch einen Anspruch auf Elterngeld, wenn du vor der Geburt gar keinen oder nur einen geringfügigen Job hattest (dann 300€). Du darfst während des Bezugs von Elterngeld weiter studieren. Während du in Elternzeit bist, kannst du nebenbei bis zu 30h/Woche arbeiten und bist unkündbar. Wenn du BAföG beziehst, gibt es einen extra Freibetrag für Elterngeld: Dieser liegt bei 300€, was auch der Mindestbetrag des Elterngeldes ist.
Antrag auf Elterngeld digital: https://www.elterngeld-digital.de/ams/Elterngeld
Elterngeldrechner: https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner
Elterngeldstelle finden: https://familienportal.de/dynamic/action/familienportal/125008/suche
g) Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen der Eltern. Wenn du alleinerziehend bist und ein anderes Elternteil keinen Unterhalt zahlt, kannst du Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
Der Regelsatz in der Unterhaltstabelle für Kinder im Alter bis einschließlich 5 Jahren beträgt monatlich 187 € und für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren 252 Euro. Kinder zwischen 12 und 17 Jahren erhalten 338 Euro monatlich. (Stand: Januar 2023)
h) „Bürgerhartz“: Mehrbedarfe für Schwangere und Alleinerziehende!
Selbst wenn du im Vollzeitstudium keinen Anspruch auf Bürgerhartz hast, kannst du einen Mehrbedarf für schwangere Personen nach der 12. Schwangerschaftswoche (85,34€ monatlich) für Medikamente und Lebensmittel (§ 21 Abs. 2 SGB II) beantragen.
Außerdem kannst du einmalige Leistungen für Schwangerenbekleidung, Babyerstausstattung, Kinderwagen, Kinderbett und Hochstuhl (§ 24 Abs. 3 SGB II) ab der sechsten Schwangerschaftswoche beantragen.
Außerdem gibt es den Mehrbedarf für Alleinerziehende für ein Kind unter 7 Jahren oder Alleinerziehende mit zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren (180,72€), Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern – pro Kind (60,24€), oder für kostenaufwändige Ernährung.
Als Alleinerziehend giltst du, wenn du mit einem minderjährigen Kind zusammenlebst, das (fast) ausschließlich von dir gepflegt und erzogen wird. Wenn Eltern sich die Kindererziehung teilen, aber nicht in einem Haushalt leben (z.B. wöchentlicher Wechsel) gelten beide als alleinerziehend, d.h. der Mehrbedarf wird geteilt.
Auch bei der Erstausstattung der Wohnung bei Familiengründung sowie für Klassenfahrten deiner Kinder kann Unterstützung vom Jobcenter beantragt werden.
Du stellst dazu einen normalen ALG II Antrag, und am besten hinzufügen, dass du ausschließlich Mehrbedarf beantragst. Den Antrag stellst du beim zuständigen Jobcenter.
Hast du generell Anspruch auf Bürgerhartz (z.B. weil du in Teilzeit studierst) gibt es zusätzlich zu deinem Regelsatz von 563 € (451 € wenn du mit deine*r Partner*in zusammenlebst):
- 420 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren
- 348 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren
- 318 Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahren
i) Wohngeld
Auch wenn du selbst BAföG beziehst und daher grundsätzlich vom Wohngeld (oder „Bürgerhartz“) ausgeschlossen bist kann dein Kind Anspruch auf Wohngeld haben! (siehe Punkt Wohngeld oben)
j) Weitere Unterstützungsangebote:
- Das Familienbüro der TU Berlin bietet Unterstützung in vielen Fragen zu Studieren mit Kind und bietet auch eine flexible Kinderbetreuung an!
- RefRat (AStA der Humboldt Uni Berlin) unabhängige Beratung für Studierende mit Kind, die allen Studierenden offen steht
- Stipendium für ein Auslandsstudium mit Kind
13. Finanzierung für internationale Studierende
Für internationale Studierende ist es meist doppelt schwierig, finanzielle Unterstützung zu bekommen. Zudem sitzt die „Ausländerbehörde“ im Nacken. Wir wollen euch hier einige Möglichkeiten aufzeigen. Dabei macht es leider einen großen Unterschied, welchen Aufenthaltstitel ihr in Deutschland habt. Wir beziehen uns hier vor allem auf Studierende, die einen Aufenthalt zum Zweck des Studiums nach § 16b AufenthG besitzen.
Für Menschen mit einem Pass aus der EU, EWR (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz oder mit einem anderen sogenannten „sicheren“ Aufenthaltstitel (z.B. anerkannte Flüchtlinge) gelten günstigere Regelungen (siehe z.B. Punkt BAföG und Wohngeld).
Bei der DGB-Jugend gibt es ebenfalls eine Übersicht zur Finanzierung von internationalen Studierenden in Deutschland: https://jugend.dgb.de/studium/dein-geld/studienfinanzierung/++co++b27ad7e6-c13d-11e6-8064-525400d8729f
a) Arbeiten als internationale*r Student*in
Studierende mit einem Visum zu Studienzwecken dürfen innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt nicht mehr als 120 volle Tage bzw. 240 halbe Tage arbeiten. Dabei gilt jeder Arbeitstag mit mehr als vier Arbeitsstunden als ganzer Tag und jeder Arbeitstag mit bis zu vier Arbeitsstunden als halber Tag. Für alles was darüber ist oder wenn du selbständig arbeiten willst, musst du bei der Ausländerbehörde eine Genehmigung beantragen. Das gilt auch für freiwillige Praktika.
Ausgenommen von der Regel sind z.B. studentische Jobs an der Hochschule oder in der Wissenschaft, Pflichtpraktika oder wenn du deine Bachelor- oder Masterarbeit in einem Betrieb schreibst und dort arbeitest – hier darfst du ohne Genehmigung mehr arbeiten. Weitere Infos gibt es auf der Seite vom Deutschen Gewerkschaftsbund.
b) Stipendien für internationale Studis
Es gibt einige Stipendien, die explizit internationale Studierende fördern, z.B.:
- IKAROS Rückenwind
- Friedrich-Ebert-Stiftung (Grundförderung für Ausländer*innen für Bachelor, Master, Diplom)
- Rosa Luxemburg Stiftung (nur Master)
- Hier findest du eine Übersicht über mögliche weitere Stipendien
Es ist wichtig, sich auf Stipendien am Anfang des Studiums zu bewerben!
b) Zuschüsse, Notfonds und Kredite für internationale Studis
Notfonds und Hilfe zum Studienstart/Abschluss des Studierendenwerk Berlin auch für internationale Studierende offen.
Studienkredite – hier eine Übersicht.
c) Weiteres
Allgemeine Infos und Beratungsstellen:
Bei (Rechts-)Fragen rund um Aufenthalt, Studium, Wohnung usw. wendet euch gern an die Beratung für internationale Studierende vom AStA.
Autonomes Internationales Referat im AStA: https://asta.tu-berlin.de/internationales-referat/
Hier findet ihr viele wichtige Infos rund um Aufenthalt und Ankommen in Deutschland: https://handbookgermany.de/de
Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant*innen: https://www.kub-berlin.org/de/ (Beratung nur in Ausnahmefällen für Studierende)
Handreichung Aufenthalt und Sozialrecht für internationale Studierende (2020): https://www.studentenwerke.de/sites/default/files/_aufenthalts_und_sozialrecht_bf.pdf
