20 Apr

„Bürgerhartz“-Antrag bei Heiz- und Nebenkostennachzahlung für Studierende in Teilzeit und Co!

Alle Menschen die nicht in Vollzeit studieren (d.h. wenn ihr in Teilzeit studiert, im Urlaubssemester seid oder wenn ihr gar nicht studiert) raten einen „Bürgerhartz“ Antrag zu stellen, wenn ihr eine Neben- und/oder Heizkostennachzahlung vom Vermieter bekommt! Wenn ihr im Monat der Fälligkeit (also der Monat in dem ihr den Betrag bezahlen müsst) einen „Bürgerhartz“ Antrag stellt, wird euerem allgemeinen Bedarf (wie viel Geld ihr mindestens zur Verfügung haben solltet) die Nachzahlung drauf gerechnet. Ihr könnt so Geld vom Jobcenter bekommen, auf das ihr ohne die Nachzahlung kein Anrecht hättet. Somit könnt ihr einen Teil der Nachzahlung mit dem Geld vom Jobcenter ausgleichen und bleibt nicht auf dem gesamten Kosten sitzen. Das Geld steht euch zu und es ist euer Recht dieses zu beantragen. Auch ein unvollständiger formloser Antrag im Monat der Fälligkeit reicht aus, ihr müsstet dann die fehlende Dokumente nachreichen, Hauptsache der Antragsmonat ist spätestens der, in dem die Nachzahlung fällig ist. 

Normalerweise schließen sich Wohngeld und „Bürgerhartz“ aus und man kann entweder das Eine oder das Andere bekommen. Da eine Neben- und/oder Heizkostennachzahlung aber ein „einmaliger Bedarf“ ist, könnt ihr auch im Wohngeldbezug diesen einmaligen „Bürgerhartz“ Antrag stellen, um euch Geld für die Heizkostennachzahlung vom Jobcenter auszahlen zu lassen.

Leider gilt dies nicht für Studierende in Vollzeit, weil diese generell vom „Bürgerhartz“ ausgeschlossen sind. Alle anderen: macht einen „Bürgerhartz“-Antrag spätestens im gleichen Monat der Fälligkeit von der Heizkostennachzahlung!

Wir finden diese Information super wichtig und bitte euch, diese Info zu verbreiten! Mehr Infos findet ihr hier: https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/zum-uebernahmeanspruch-auf.html