Corona: Folgen & Studienfinanzierung

Auch wenn das neue Coronavirus alle infizieren kann, leiden nicht alle gleichermaßen unter den Folgen der Pandemie. Die aktuelle Krise verschärft dabei soziale, ökonomische und andere Ungleichheiten.
Als AStA der TU Berlin versuchen wir euch in diesen Zeiten parteiisch beiseite zu stehen. Das heißt, dass wir auf der Seite der Studierenden sind. Wir haben seit Beginn der Pandemie versucht, unterschiedliche Stellen im Berliner Senat zu kontaktieren und das Gespräch mit der Uni-Leitung gesucht, um für finanzielle Klarheit zu sorgen. Hier eine Übersicht über aktuelle Finanzierungsmöglichkeiten, die wir versuchen aktuell zu halten.

(Stand: 28.01.2022)

1) Bafög:

a) BAföG wird weiter gezahlt

Es wurde seitens des Bundesministerium für Bildung und Forschung zugesagt, dass für BAföG-Beziehende keine Nachteile aufgrund des Coronavirus entstehen sollen. Da heißt, dass das BAföG weiter gezahlt wird, unabhängig davon, wie viele und in welchem Format die Vorlesungen/Seminare/Tutorien stattfinden, also auch im Präsenznotbetrieb wie er am 20.03.20 verkündet wurde. (Stand: 28.12.20)

Quelle: https://www.bmbf.de/de/karliczek-keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-11122.html

b) Corona als Verlängerungsgrund

Individuell verlängerte Regelstudienzeit für Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22

Für das Sommersemester 2020 bis für das Wintersemester 2021/2022 gilt in Berlin (und auch in einigen anderen Bundesländern) eine individuell verlängerte Regelstudienzeit. Das bedeutet, dass ihr bei eurer BAföG- Förderung die Anzahl an Corona-Semestern am Ende eures Studium drangehängt bekommt, in denen ihr studiert habt, ohne diese Verlängerung individuell begründen oder beantragen zu müssen. Ihr müsst lediglich einen normalen BAföG-Folgeantrag stellen. Dafür gibt es paar Voraussetzungen, wie dass ihr die Regelstudienzeit in mind. 1 der genannten Semestern noch nicht überschritten hattet. Hier haben wir mehr Infos zu dieser Regelung bezüglich des Sommersemesters 2020 bereitgestellt, das gleiche gilt für die folgenden Semester.

Wie beantrage ich eine Verlängerung mit individueller Begründung Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester ? (In den meisten Fällen nicht nötig!)

Egal ob du nun am Ende deiner Regelstudienzeit bist oder den Leistungsnachweis am Ende des 4. Semesters erbringen musst, du fügst dem üblichen Anträgen eine formloses Schreiben bei, aus dem klar wird welche Ausfälle du auf Grund der Corona Pandemie hattest/ hast. Dieser Grund kann auch später noch angeführt werden um so dein BAföG- Anspruch zu verlängern. Hierbei ist die Nennung der Module, welche sich verschieben, wichtig.

In der Pressemitteilung vom Bundesministerim für Bildung und Forschung heißt es dazu unmissverständlich: „Unvermeidbare pandemiebedingte Ausbildungsunterbrechungen stellen einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Dies gilt auch, wenn sich z. B. die Prüfungen auf Zeiten nach der Regelstudienzeit verschieben. Nach § 48 Abs. 2 BAföG verschiebt sich ggf. auch der Vorlagetermin für Leistungsnachweise entsprechend nach hinten.

Der Ausfall von Lehrveranstaltungen etc. gilt hierbei als „sonstiger schwerwiegender Grund“ (§15 Abs.3 Nr.1 BAföG), um so den BAföG-Anspruch um die entsprechenden Semester zu verlängern.

Solltet ihr euch – trotz Corona-Verlängerung – am Ende eurer Regelstudienzeit befinden, müsst ihr in einem formlosen Brief, die „Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus“ beantragen. Dazu können auch noch weitere Gründe für eine Verlängerung des BAföG in Frage kommen, wie z.B. Krankheit, Kindererziehung, eine durchgefallene Prüfung etc.

c) Einkommensänderung der Eltern – Antrag auf Aktualisierung

Verringert sich das Einkommen deiner Eltern, könnt ihr einen Antrag auf Aktualisierung (Formblatt 7) stellen. Hierbei wird die aktuellen Einkommensänderung deiner Eltern mit einbezogen und so dein BAföG-Anspruch neu errechnet (normalerweise bezieht sich die Höhe deines BAföGs auf das Einkommen der Eltern von vor 2 Jahren). Somit erhöht sich vielleicht dein Anspruch auf BAföG. Du kannst zu jedem beliebigen Zeitpunkt einen BAföG-Antrag stellen, auch wenn du erst Anspruch auf BGfög hast, weil sich das Einkommen deiner Eltern jetzt verändert hat.

→ Den Antrag auf Aktualisierung findest du hier

Infos: https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/aktualisierung.php und https://www.xn--bafg-7qa.de/elterneinkommen-sinkt-wegen-corona-758.php

d) Eigenes Einkommen und Bafög

Beziehst du bereits BAföG und musst nebenbei arbeiten gehen, um die Miete etc. zahlen zu können, und hast nun den Job verloren? Teile das dem BAföG-Amt mit, wenn du über 450€ verdient hast. 450€ ist die Zuverdienstgrenze beim BAföG, alles darüber hinaus wird dir von deinem BAföG-Anspruch gekürzt. Das heißt, wenn du früher mehr als 450€ verdient hast und nun weniger bekommst, melde es dem Amt, denn dann erhöht sich dein Anspruch.

Allerdings gilt dies seit März 2020 nicht für „systemrelevante Berufe“. In diesen darfst du mehr als 450€ verdienen! Also auch wenn du z.B. einen SHK-Job hast und dort 450€ verdienst, kannst du in „systemrelevanten Berufen“ darüber hinaus Geld verdienen. Dazu benötigst du eine Bescheinigung deines Arbeitgebers darüber, dass dein Job systemrelevant ist und du aufgrund der Pandemie angefangen hast dort zu arbeiten/mehr arbeiten musstest. Du musst allerdings trotzdem beachten, dass sich dein Gehalt und die Anzahl deiner durchschnittlichen Arbeitsstunden ggf. auf deine Krankenkasse auswirken. Bei Fragen melde dich bei uns!

Die Regelung wurde von der Bundesregierung jetzt bis Ende Dezember 2022 verlängert!

Mehr Infos hier: https://www.xn--bafg-7qa.de/engagement-gesundheitswesen-soziale-einrichtungen-landwirtschaft-759.php

2) Überbrückungshilfen für Studierende

Aktuell: Die einzige wirkliche finanzielle Unterstützung für Studierende, die Überbrückungshilfe des Bundes, ist im September 2021 ausgelaufen. Infos und Kritik an der Überbückungshilfe findet ihr hier.

Website des Bundesministeriums: https://www.xn--berbrckungshilfe-studierende-06cf.de/start

3) Arbeitslosengeld

Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da ihre “vorrangige Sozialleistung” das BAföG ist!

Wer sich jedoch im Urlaubssemester befindet, oder aber in Teilzeit studiert, ist kein*e Vollzeit-Student*in und kann in diesen Fällen Arbeitslosengeld II (ALG 2/Hartz IV) bzw. Arbeitslosengeld I (ALG 1) beantragen.

Dies kann eine weitere Möglichkeit sein, Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Wichtig ist dabei zunächst, dass ihr entweder ein Urlaubs- oder ein Teilzeitsemester beantragt. Beachtet bitte die Fristen, der Wechsel ins Teilzeitstudium und der Antrag auf Urlaubssemester müssen meistens bis zum Anfang des Semesters gestellt werden aber die Fristen können auch variieren!
Ihr müsst dabei einen Grund angeben, warum ihr ins Urlaubs- oder Teilzeitsemester wechseln wollt z.B. Betreuung eines Kindes oder einer pflegebedürftigen Person, Krankheit oder weil ihr Arbeiten müsst, um euch zu finanzieren. Wenn ihr z.B. aufgrund von Corona euren Job verloren habt, könnt ihr das unter “sonstige Grund” auf dem Antrag vermerken.
WICHTIG:
Beachtet bitte: der Wechsel kann sich auf eure Krankenversicherung auswirken und hat Auswirkungen auf das Ablegen von Prüfungen. Du kannst im Urlaubssemester Prüfungen machen, für die du dich bereits angemeldet hast, darfst jedoch nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen. Im Teilzeitstudium kannst du offziell maximal die Hälfte der Leistungspunkte machen, die für ein Vollzeitsemester in deinem Regelstudienplan angesetzt sind (meistens 30, also im Teilzeitstudium 15 Credits). Hier findest du weitere Infos zum Teilzeitstudium und Urlaubssemester.

Mit der Bestätigung von Teilzeit- bzw. Urlaubssemester holt ihr euch vom BAföG-Amt einen BAföG- Negativbescheid, wenn ihr in Teilzeit studiert und wendet euch damit an das Jobcenter in eurem Bezirk. Sollte das Jobcenter nichts mit euch anfangen können und meinen, dass sie nicht für euch zuständig sind, da ihr als Studis von ALG II ausgeschlossen seid, gibt es hier eine Verwaltungsvorschrift. Der Punkt 5.5.2 verweist dabei auf den ALG II/Hartz IV Anspruch von Studierenden in Teilzeit- bzw. Urlaubssemester.

Zu den Voraussetzungen für EU-Bürger*innen für Hartz IV hat die BASTA Beratungsstelle eine Übersicht erstellt:

  • du lebst entweder 5 Jahre in Deutschland oder
  • du hast 1 Jahr durchgehend gearbeitet oder
  • du hast innerhalb des letzten halben Jahres drei Monate gearbeitet oder
  • du hast momentan eine Arbeit, die mindestens ~8h/Woche umfasst und dir stündlich im Schnitt mindestens den Mindestlohn einbringt (im Monat ~365€

Mehr Infos zu Thema ALG II/Hartz IV und Corona: http://basta.blogsport.eu/2020/04/10/corona-hartz-iv-ein-kleiner-ratgeber/

Sollten euch Unterlagen fehlen, ist das kein Problem, stellt einfach den Antrag und reicht die fehlenden Unterlagen schnellstmöglich nach. Das Geld wird nämlich rückwirkend vom Monat der Antragsstellung an gezahlt (egal ob eure Unterlagen von Anfang an vollständig waren). Solltet ihr einen vollständigen/unvollständigen Antrag also am 30.04. zum Jobcenter bringen, bekommt ihr trotzdem für den gesamten April Geld!

Das Geld kommt normalerweise Relativ schnell nachdem alle Unterlagen abgegeben worden sind.

Zum Schluss noch eine kurze Bemerkung zum Jobcenter:

  • Wie bei allen Anträgen, Widersprüchen etc. gilt: schickt die Anträge UNTERSCHRIEBEN und per Post oder Fax ans Amt! Email ist kein rechtssicherer Kommunikationsweg!
  • Beim Ausfüllen eurer Unterlagen vergesst bitte nicht: Die Angabe eurer Telefonnummer ist freiwillig!
  • Wohnt ihr zur Untermiete haben sie keinen Anspruch drauf den Hauptmietvertrag zu sehen! Ihr müsst lediglich euren Untermietvertrag abgeben.
  • Um ALG II schneller und unbürokratischer bewilligen zu können, wurde seit März 2020 die Vermögensprüfung für die Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis (zunächst) März 2022 ausgesetzt. Dabei ist unerheblich, ob erstmalig Leistungen beantragt werden oder es sich um einen Folgeantrag handelt. Weitere Infos findet ihr hier.
  • Wo könnt ihr den Antrag stellen? ->https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/arbeitslosengeld-2-beantragen

Weitere Infos zu ALG II auf Studis Online.

Bei weiteren Fragen rund ums Jobcenter unterstützt euch auch die Erwerbsloseninitiative BASTA unabhängig und parteiisch!

4) Wohngeld

Vorweg: Wohngeld und BAföG schließen sich aus! Nur wer keinen „dem Grund nach Anspruch“ auf BAföG hat kann Wohngeld beantragen. Das kann der Fall sein, wenn du z.B. auf Grund der Förderungshöchstdauer, zu hohen Alters, der vorherigen Ausbildung etc. keinen Anspruch mehr auf BAföG hast. Wenn du jedoch grundsätzlich Anspruch auf BAföG hast, aber z.B. wegen zu hohem Einkommen deiner Eltern kein BAföG bekommst, kannst du auch kein Wohngeld erhalten.

Wenn das geklärt ist, kann Wohngeld als Zuschuss herangezogen werden, es ist aber keine „normale“ Soziallestung. Deshalb ist es wichtig, das ihr ein eigenes Mindesteinkommen vorweisen könnt, mit dem ihr euch finanzieren könnt. Als Einkommen gelten hier Lohnzahlungen, BAföG als Bankdarlehen, Unterstützungsleistungen von Freund*innen und Familie (dies kann auch in Sachleistungen erbracht werden, d.h. wenn also wem in eurer Familie auffällt das sie zu viel Klopapier gehamstert hat, können sie euch dies geben). Das Mindesteinkommen richtet sich in etwa nach dem Hartz IV Regelsatz, dieser beträgt für Alleinstehende ab 2021 446 € im Monat, davon solltest du mindestens 80 % vorweisen können, um Wohngeld zu erhalten. Das Mindesteinkommen ermisst sich wie folgt:

Grundbedarf (Geld- und Sachleistungen) + Warmmiete + Krankenversicherung

Könnt ihr diesen Beitrag decken und seid Wohngeld-berechtigt, habt ihr Anspruch auf Wohngeld.

Die Höhe ist dabei sehr kompliziert zu errechnen, und abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Haushaltsmitglieder sind Leute aus einer Verantwortungs- bzw. Einstehensgemeinschaft. Haushaltsmitglieder sind also nicht gleich die Anzahl der in einer Wohnung gemeldeten/ Wohnenden, sondern lediglich Familienmitglieder, Partner*innen etc., wohnt ihr nicht mit eurer Familie zusammen, sondern lediglich in einer WG gelten eure Mitbewohner*innen auch nicht als Haushaltsmitglieder!

EU Bürger*innen haben nach dem EU-Freizügigkeitsgesetz auch Anspruch auf Wohngeld.

Wir müssen darauf hinweisen, dass selbst in nicht-Corona-Zeiten die Beantragung häufig mindestens 3 Monate dauert! Wer also schnell Geld braucht, um Miete zu zahlen, sollte nicht auf Wohngeld setzen!

Sollten euch Unterlagen fehlen, stellt einfach den Antrag und reicht die fehlenden Unterlagen schnellstmöglich nach. Auch hier wird euch Geld rückwirkend ab dem Monat der Antragsstellung gezahlt. Solltet ihr den (unvollständigen) Antrag also erst am 30.04. zum Wohngeldamt bringen, bekommt ihr trotzdem den gesamten April Geld!

Den Antrag stellt gibt ihr bei euren Bürgerämtern/dem zuständigen Wohngeldamt.

Noch Fragen? https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/wohngeld.php

Wohngeld-Rechner: https://new.biallo.de/wohngeld-rechner/

5) Miete

Ein Kabinettsbeschluss vom 23.03.2020 sieht vor, das Mieter*innen, die ihre Miete ab dem 1. April 2020 bis Ende Juni 2020 nicht mehr zahlen können, bis Ende Juni 2022 nicht gekündigt werden dürfen. Die Mietenden haben die Möglichkeit, die ausgefallene Miete bis Ende Juni 2022 nach zu zahlen. Da diese Regelung die finanziellen Ausfälle und Probleme der Mieter*innen lediglich aufschiebt, wird derzeit von einigen Initiativen z.B. eine Aussetzung von Mietansprüchen gefordert.

Leider sieht es so aus, dass dieses Moratorium nach Juni 2020 nicht verlängert oder neu aufgesetzt wurde.

Wegen des gekippten Mietendeckels, haben wir euch hier ein paar Infos zusammengestellt: https://asta.tu-berlin.de/artikel/gekippter-mietendeckel-was-mieterinnen-jetzt-dringend-beachten-sollten/


Mietrechtsberatungen in Berlin:

Berliner Mieter Gemeinschaft https://www.bmgev.de/

Berliner Mieterverein: https://www.berliner-mieterverein.de/

6) Auslaufende Uni Jobs

In einem Gespräch mit dem Staatssekretär für Wissenschaft und Forschung Stefan Krach wurde zudem mitgeteilt, dass auslaufende Verträge an der Uni (auch von studentischen Hilfskräfte) verlängert werden sollen. Kümmert euch bitte rechtzeitig um die Verlängerung des eures Arbeitsvertrages.

In einem Dokument, was von der zuständigen Senatskanzlei veröffentlich wurde heißt es:

„Falls geplante wissenschaftliche Aufgaben (oder in Ausnahmefällen auch nicht-wissenschaftliche Aufgaben) im Sommersemester nicht wahrgenommen werden können, wird eine Verlängerung von befristeten Verträgen, die bis zum 31.12.2021 auslaufen, um 6 Monate angestrebt, soweit anderweitige zuwendungs- oder personalrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.“

Gewerkschaftliche arbeitsrechtliche Infos :

https://www.dgb.de/themen/++co++b0b5f116-69cd-11ea-b9ef-52540088cada

https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++37f4d360-58b0-11ea-8408-525400b665de

7) Zuschüsse vom Studierendenwerk

Unabhängig von der aktuellen Krise gibt es vom Studierendenwerk Berlin normalerweise einen Zuschuss zum Studienstart als auch einen Zuschuss zum Studienabschluss vom Studierendenwerk Berlin. Dieser ist allerdings, genauso wie der Technikfonds vom Studierendenwerk, seit Dezember 2021 ausgeschöpft.

8) KfW Studienkredit

Für Studierende, die ihre Corona bedingt ihre Jobs verloren haben können ein zinsloses Darlehen bei der KfW von bis zu 650 € im Monat beantragen, unabhängig vom Einkommen und dem Einkommen der Eltern. Achtung: Allerdings gilt der Zinssatz von 0 % nur bis zum 30.9.2022, danach beträgt dieser wieder mindestens 4 %!

Voraussetzung ist, dass ihr zwischen 18 und 44 Jahren alt seid und u.a. eine der folgenden Kriterien erfüllt:

  • „deutsche Staatsangehörige mit Wohn­sitz in Deutschland,
  • EU-Staatsangehörige, die sich seit mindestens 3 Jahren ständig in Deutsch­land aufhalten und hier gemeldet sind,
  • Familienangehörige (gleich welcher Staats­bürgerschaft) eines deutschen oder EU-Staatsangehörigen, die sich mit diesem in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
  • Bildungsinländer mit deutscher Meldeadresse.“

Die Rückzahlung des Kredits beginnt 6 bis 23 Monate im Anschluss an die Auszahlungsphase.

Infos und Beantragen hier: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizie…

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: https://www.bmbf.de/de/karliczek-wir-unterstuetzen-studierende-in-not-11…