Gesetz zur Verlängerung der „individuellen Regelstudienzeit“ – Auswirkungen auf euer BAföG und die Abgabe des Leistungsnachweises
UPDATE: Auch für das WiSe 20/21, SoSe 21 und das WiSe 21/22 gilt die verlängerte individuelle Regelstudienzeit:
Am 28.09.2020 wurde vom Berliner Senat das lang diskutierte „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts“ beschlossen. Hier haben wir genauere Infos dazu zusammengestellt.
In diesem Beitrag geht es vor allem um die (voraussichtlichen) Auswirkungen auf euer BAföG bzw. die Abgabe von eurem Leistungsnachweis nach dem 4. Bachelor-Semester.
Wir als AStA finden es frustrierend, dass wir uns und ihr euch seit Monaten mit intransparenten Regelungen seitens von Politik und Studierendenwerk zum Thema Unterstützung von Studierenden in der Corona Pandemie und Auswirkungen aufs BAföG rumschlagen mussten und immer wieder müssen. Auch, wenn jetzt in dem Gesetz einige unserer Forderungen für die Studierenden umgesetzt wurden, sind einige Dinge immer noch unklar. Hier ein paar Hinweise:
Für Studierende, die ihren Leistungsnachweis (noch) nicht abgegeben haben:
Seit Verabschiedung des Gesetzes fordert das Sudierendenwerk häufig den Leistungsnachweis AUTOMATISCH erst ein Semester später von euch. Eigentlich sollte eure Förderung also – unabhängig von eurem Punktestand – um ein Semster verlängert werden, wenn ihr einen normalen BAföG (Folge)antrag gestellt habt. Sollte das BAföG Amt trotzdem den Leistungsnachweis von euch fordern, könnt ihr dem Studierendenwerk einen Brief mit dem Hinweis auf das geltende Gesetz schicken, und dass ihr deshalb den Nachweis erst ein Semester später einreichen müsst.
Für Studierende, die ihren Leistungsnachweis vor Veranschiedung des Gesetzes nicht erbringen konnten und jetzt kein BAföG mehr bekommen:
Wenn ihr diesen Sommer vor Verabschiedung des Gesetzes euren BAföG Antrag gestellt habt und dieser abgelehnt wurde, weil ihr die entsprechenden Punkte im 4. Semester nicht erbringen konntet, stellt unbedingt einen Antrag auf „Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes“ nach § 44 SGB X! Damit wird der Verwaltungsakt (= euer BAföG Ablehnungsbescheid) auch für die Vergangenheit (= ab Oktober 2020, dem neuen Bewilligungszeitraum) zurückgenommen, wenn der Leistungsnachweis der Grund für die Ablehnung war! Das wurde uns sogar vom Studierendenwerk geraten. Denn nach dem neuen Gesetz sollen alle, die im Sommersemester innerhalb der Regelstudienzeit studiert haben, ein Semester länger Zeit fürs Studieren bekommen.
Dazu schreibt einfach einen formlosen Brief an das Studierendenwerk, in dem drinsteht: „Antrag auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X“, das Datum des BAföG Bescheids auf den ihr euch bezieht (das ist dann der Ablehnungsbescheid, wo drin steht, dass ihr kein BAföG mehr bekommt), euren Namen und eure Förderungsnummer.
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 ihr letztes Semester Regelstudienzeit hatten und im Wintersemester 2020/21 kein BAföG mehr bekommen:
Gilt (fast) das gleiche wie in den vorherigen Absätzen. Wenn ihr euren BAföG (Folge)Antrag noch nicht abgegeben habt, siehe Absatz 1. Wenn euer Antrag abgelehnt wurde, stellt einen Antrag auf Rücknahme (§ 44 SGB X), wie im zweiten Fall!
ACHTUNG: Das Gesetz gilt leider nicht für Studierende, die im Sommersemester 2020 bereits über die Regelstudienzeit hinaus studiert haben und z.B. schon einen Antrag auf Förderung über die Höchstdauer gestellt hatten. Wenn das der Fall ist, müsst ihr eure BAföG Verlängerung weiterhin beantragen und die Gründe einzeln nachweisen. Hier gibts eine Übersicht der offiziellen Verlängerungsgründe – und coronabedingte Verzögerungen (z.B. ausgefallene Prüfungen) gelten auch als Verlängerungsgrund!
Falls ihr Fragen dazu habt, macht gerne einen Termin in unserer Videoberatung! Jede Woche werden neue Termine freigeschaltet.
ÜBRIGENS: Ab 20.11.2020 kann wieder die Überbrückungshilfe des Bundes beantragt werden. Infos und die (teilweise neuen) Konditionen findet ihr hier.