Sozialberatung: Höherer Verdienst in Familienversicherung möglich und bis zu 3.000€ „Inflationsausgleichsprämie“ anrechnungsfrei
Höhere Verdienstgrenze in Familienversicherung:
Durch den Anhebung der Minijob-Grenze von 450 auf 520 EUR, ist dementsprechend auch die Grenze für den Verbleib in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen von 450 auf 520 EUR gestiegen. Neben der Minijobgrenze, gilt weiterhin eine Grenze von 470€ bei einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Durch die Anhebung der Werbungskostenpauschale von 1.000€ im Jahr auf jetzt 1.200€ im Jahr, ist ein Verdienst von 470 + 100, also insgesamt 570 EUR möglich. Zusammengefasst ihr könnt bis 570€ im Monat verdienen, ohne aus der Familienversicherung zu fliegen! Manchmal muss man das den Krankenkassen vorrechnen, weil sie einem die Werbungskostenpauschale verschweigen. Bei Fragen kommt gerne in unsere Beratung.
Bis zu 3.000€ „Inflationsausgleichsprämie“ bleibt anrechnungsfrei:
Weil gerade alle Menschen noch ärmer sind als vorher, hat sich der deutsche Staat eine neue „tolle“ Sache überlegt, um Bürger*innen zu entlasten (Ironie off). Die Regierung ermöglicht es ab Oktober 2022 und bis Ende 2024 Arbeitgeber*innen den Arbeitnehmer*innen eine sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3.000€ Steuer- und Abgabenfrei zu zahlen. Falls eure Arbeitgeber*innen euch eine solche „Prämie“ zahlen sollte, wollen wir euch darauf hinweisen, dass diese weder im BAföG, Hartz IV/Hartz V oder Wohngeld als Einkommen angerechnet wird. Falls die Ämter euch doch das Geld wieder klauen wollen, weißt sie gerne auf diese Website der Bundesregierung hin. Hier steht ganz klar: „Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.“
Solidarische Grüße aus der BAföG- und Sozialberatung des AStA!