12 Jun

Corona & BAföG – Vorlage des Leistungsnachweises

Da aufgrund der Corona-Pandemie die Hochschulverwaltung aktuell auf ein Minimum herunterfahren wurde, fragen sich sicher einige von euch, die am Ende ihres 4. Fachsemesters sind und den Leistungsnachweis noch nicht erbracht haben, wie sie es nun bewerkstelligen sollen.

Dazu gab es am 17.04.20 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung eine weitere Veröffentlichung mit dem Titel „Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona“. In Punkt 6 wird darauf eingegangenen, wie Studierende damit umgehen sollen, wenn sie den Leistungsnachweis NICHT erbringen können, weil der Hochschulbetrieb eingeschränkt ist. Dazu heißt es, das weiterhin Bafög gezahlt wird, AUCH WENN DER LEISTUNGSNACHWEIS NICHT ERBRACHT WURDE! Das bedeutet: ihr bekommt erst mal weiter Geld! Und das solange bis eure BAföG-Beauftragten (aus eurem Studiengang/Fakultät) den Nachweis ausfüllen können. Falls ihr aufgrund von Corona oder anderen Gründen, den Leistungsstand von 4. Fachsemester NCHT erreicht, beantragt ihr eine Verschiebung des Leistungsnachweises. Hier ein Link mit den Verschiebungsgründen. AUẞERDEM wird das aktuelle Semester (SoSe 20) nicht als Fachsemester gezählt. 

Wir Interpretieren die Mitteilung des Bildungsministeriums vom 17.04.20 so, dass ihr dem BAföG-Amt NICHT euren aktuellen ETCS-Punktestand mitteilen müsst. Wenn ihr das tut, würde das BAföG-Amt vermutlich eine eigene Einstufung vornehmen, davon raten wir euch in den meisten Fällen ab. Habt ihr dazu noch Fragen, stehen wir euch gerne zur Verfügung.

Leider ist das alles bisher nur unter Vorbehalt, das heißt, es kann unter Umständen (die nicht mit der Corona-Pandemie zu tun haben), später zurück gefordert werden. Wenn ihr zum Beispiel nicht genügend Leistungspunkte habt und es nicht begründen könnt, kann also unter Umständen das Geld zurückgefordert werden.

Zum anderen müsst ihr den Antrag bereits 2 Monate vor dem Ende eures letzten Bewilligungszeitraum gestellt haben. Wir werden versuchen den letzten Punkt mit dem BAföG-Amt zu klären und hoffen, dass sie in dieser Hinsicht vielleicht kulant sein werden.

Hier für die Neugierigen unter euch nochmal die Mitteilung im Wortlaut:

„Leistungsnachweise gem. § 48 Abs. 1 BAföG:
Wenn die Nichtvorlage der nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise darauf beruht, dass diese aufgrund Einschränkungen des Hochschulbetriebs
nicht oder verzögert von der zuständigen Stelle ausgestellt werden konnten, ist dies für den Erhalt der BAföG-Leistung unschädlich. Das bedeutet zum einen, dass eine Leistung unter Vorbehalt gem. § 50 Abs. 4 BAföG auch bei – ausnahmsweiser – Nichtvorlage des Leistungsnachweises erfolgen kann.“

QUELLE: HTTPS://WWW.XN–BAFG-7QA.DE/KEINE-NACHTEILE-BEIM-BAFOEG-WEGEN-CORONA-756.PHP

Weitere ausführliche Infos von uns zu Finanzierungslücken aufgrund von Corona, findet ihr HIER